Die Geheimhaltungspflicht betrifft gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 und 4 BetrVG nicht die interne Kommunikation des Betriebsrats. So darf also ein Betriebsratsmitglied geheimhaltungsbedürftige Informationen an das Gremium weitergeben, dessen Mitglieder diese aber natürlich nicht nach draußen weitergeben dürfen. Eine Weitergabe ist zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zulässig an den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat sowie die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und in Einigungsstellen.
Weitergabe von Informationen unzulässig
Die Weitergabe derartiger Informationen an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), den Wirtschaftsausschuss sowie die Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ist unzulässig.
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