Der Begriff der zuständigen Stelle ist nach der Gesetzesbegründung umfassend zu verstehen. In Betracht kommende Beschwerdestellen im Sinne des AGG sind zunächst alle Stellen im Betrieb, im Unternehmen oder in der Dienststelle, zu deren Aufgaben die Personalführung gehört. Solche Stellen sind insbesondere

  • die Vorgesetzten,
  • die Personalabteilung,
  • die Betriebsleitung,
  • die Geschäftsführung,
  • der Arbeitgeber selbst.

Als Beschwerdestelle denkbar sind z. B. auch

Denkbar ist in auch die Einrichtung eines speziellen Beschwerdeausschusses oder eines sonstigen Gremiums (z. B. "Kompetenzteam Fairness am Arbeitsplatz" als Ansprechpartner bei Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung) durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.

Als AGG-Beschwerdestelle nicht geeignet sind der Betriebs- und Personalrat. Das AGG gewährt das Beschwerderecht gegenüber dem Arbeitgeber; für Beschwerden an den Betriebsrat sieht das BetrVG mit §§ 84 ff. BetrVG eigene Regungen vor. Auch die Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragte/Beauftragte für Chancengleichheit sind als AGG-Beschwerdestelle nicht geeignet. Zu den Aufgaben der eben BGleiG und entsprechenden Gesetzen der Länder vorgesehenen Gleichstellungsbeauftragten gehört in der Regel die Überwachung der Durchsetzung der Gleichstellungsgesetze und der geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbote des AGG.[1] Wenn sie gleichzeitig mit den Aufgaben der AGG-Beschwerdestelle betraut sind, die dem Arbeitgeber obliegen, kann es zu einer Interessenskollision kommen. Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung.[2]

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