Der Abschlussprozess umfasst die Entscheidungsfindung zur Beendigung des BEM-Verfahrens. Er bestimmt die Art und Weise der Abschlussdokumentation (s. Verlaufsdokumentation), ist Bestandteil der Ergebnissicherung und sorgt für einen ausreichenden Informationsfluss an alle Beteiligten.

Nicht immer kann ein BEM-Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere Konstellationen, die einen Abschluss nicht ermöglichen. Im Folgenden werden verschiedene Konstellationen vorgestellt, ein BEM zu beenden.

 
Achtung

Kein Abschluss, wenn BEM ausgesetzt wird

Das BEM wird ausgesetzt, wenn der Betroffene das verlangt oder z. B. der Krankheitsverlauf dies erfordert. In diesem Fall ist zunächst kein BEM-Abschluss einzuleiten.

5.5.1 Konstellation 1: Ziele des BEM sind erreicht

Die Ziele des BEM können erreicht worden sein durch Maßnahmen, die im Rahmen des BEM eingeleitet und durchgeführt worden sind. Im Einzelfall kann auch aufgrund ärztlich-therapeutischer Maßnahmen außerhalb der betrieblichen Einflusssphäre oder durch Selbstheilung die Wiederherstellung eines stabilen Gesundheitszustandes beim Betroffenen gelungen sein, wodurch sich die Fehlzeiten reduziert haben.

Es müssen 4 Kriterien für die Feststellung der Zielerreichung beachtet werden:

  1. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten sind überwunden oder zumindest soweit wie möglich reduziert, sodass dauerhafte Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit gegeben ist.
  2. Mit den BEM-Maßnahmen ist einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt.
  3. Das Arbeitsverhältnis ist erhalten.
  4. Die persönliche Einschätzung des betroffenen Mitarbeiters über seine Arbeitsfähigkeit und sein Wohlbefinden am Arbeitsplatz bestätigt die Einschätzung, dass die Ziele des BEM erreicht sind.

5.5.2 Konstellation 2: BEM wird wegen befristeter oder unbefristeter Erwerbsunfähigkeit abgeschlossen

Das BEM wird abgeschlossen, wenn eine befristete oder unbefristete volle Erwerbsminderung des Betroffenen festgestellt wurde und ein entsprechender Bescheid vorliegt. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung nach befristetem Rentenbezug ist nicht von einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Deshalb wird das BEM-Verfahren nicht automatisch wiedereröffnet; allerdings kann das BEM-Team dem Betroffenen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Klärung der Bedingungen des Wiedereinstiegs anbieten.

Im Falle der befristeten teilweisen Erwerbsminderung wird das BEM fortgeführt.

5.5.3 Konstellation 3: Mitarbeiter bricht das BEM ab

Der Mitarbeiter hat jederzeit die Möglichkeit, das BEM von sich aus zu beenden. Dazu muss er keine Begründung abgeben. Im Einzelfall kann aber die Rückmeldung des Betroffenen zum BEM an das BEM-Team hilfreich sein, damit ggf. vorhandene Schwachstellen im BEM aufgezeigt werden und der Prozess weiterentwickelt werden kann.

5.5.4 Besondere Aufgabe bei schwerwiegenden Krankheitsverläufen

Schwerwiegende Langzeiterkrankungen und Gesundheitskrisen – z. B. Krebserkrankungen, rheumatische oder psychotische Erkrankungen – können dazu führen, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung trotz aller medizinischen und rehabilitativen Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stellen kann.

In diesen Fällen muss das BEM-Team Kontakt zu den Rehabilitations- und Sozialleistungsträgern aufnehmen, um folgende Möglichkeiten zu prüfen: Einleitung des Rentenverfahrens sowie Einleitung der Anerkennung als schwerbehinderter Betroffener, sofern das noch nicht erfolgt ist. Bei schwerbehinderten Beschäftigten hat der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 1 SGB IX zu prüfen, ob eine Gefährdung des Beschäftigtenverhältnisses vorliegt und er hat das Integrationsamt sowie die Interessenvertretung einzuschalten.

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