Begriff

Ausländische Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Arbeitsrechtlich ist dies jedoch unbeachtlich, entsprechende Differenzierungen sind unwirksam. Allerdings unterliegen ausländische Arbeitnehmer den Vorgaben des Ausländerrechts hinsichtlich Einreise und Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland. Dabei ist zwischen den EU-Staatsangehörigen und Nicht-EU-Staatsangehörigen zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Ein "Ausländerarbeitsrecht" als Sonderrecht gibt es in Deutschland nicht. Besondere arbeitsgesetzliche Regelungen für ausländische Arbeitnehmer finden sich nur vereinzelt in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, etwa des Betriebsverfassungsrechts oder des Kündigungsschutzrechts. Ergänzt werden die arbeitsrechtlichen Vorschriften vom Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht. Zentrale Vorschrift ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einschließlich der verschiedenen dazu ergangenen Verordnungen. Spezialregelung dazu ist das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage sind die §§ 1, 1a, 39, 49 EStG. Zum Lohnsteuerabzug bei im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern s. BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, Rzn. 89 ff. und BMF-Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 – S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087. Zur Behandlung eines verheirateten EU-Bürgers mit inländischen Einkünften als unbeschränkt steuerpflichtig s. BFH, Urteil v. 6.5.2015, I R 16/14, BStBl 2015 II S. 975.

Sozialversicherung: Nach dem in § 3 SGB IV geregelten Territorialitätsprinzip gelten für eine in Deutschland ausgeübte Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften. Ausnahmen bestehen durch die in § 5 SGB IV geregelte Einstrahlung. Diese Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt. Dies sind in erster Linie die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die von Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Im Hinblick auf illegale Beschäftigungsverhältnisse gelten die §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

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