Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft aus einem Drittstaat verkürzen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbszwecken in folgenden Fällen:

  • Erteilung einer Blauen Karte EU
  • Fachkraft mit Berufsausbildung zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung
  • hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, insbesondere bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Neuerung: Mit dem neuen Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung werden die Aufgaben der Ausländerbehörden im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren dahingehend erweitert, dass sie das Verfahren zur Bestätigung der ausländischen Berufsqualifikation des Ausländers oder des Hochschulabschlusses bei der fachkundigen inländischen Stelle einzuleiten haben. Erforderlich ist diese Voraussetzung etwa im Rahmen der neuen Anerkennungspartnerschaft.[1]

[1] § 81a Abs. 3 Nr. 2a AufenthG-E.

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