Begriff Definition/Beschreibung Weiterführende/Vertiefende Informationen
Student

Student ist, wer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Fachhochschule) eingeschrieben (immatrikuliert) ist, um dort einem wissenschaftlichen Studium nachzugehen.

Der Studentenstatus als solcher begründet keine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Außerhalb von Pflichtpraktika (s.o.) werden Studenten in der Regel als abhängige Arbeitnehmer tätig. Allerdings vollzieht sich die Beschäftigung von Studenten oftmals in besonderen Formen von Arbeitsverhältnissen. Möglich sind:

  • die Beschäftigung als Werkstudent
  • die geringfügige Beschäftigung
  • die kurzfristige Beschäftigung

Der Arbeitsvertrag mit einem Studenten wird oftmals befristet abgeschlossen.

Studenten, die als Praktikanten eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, unterfallen § 26 BBiG.

Lexikonstichwort/Fachbeitrag:


Beschäftigung als Werkstudent:


Geringfügige Beschäftigung:


Kurzfristige Beschäftigung


Studenten in der Entgeltabrechnung


Fachbeiträge:


Arbeitshilfen:

Dualer Student

In der Praxis existieren vor allem 3 Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen:

  • Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
  • Studenten eines praxisintegrierten dualen Studiums durchlaufen dagegen ein Studium mit hohem Praxisanteil. Im Beschäftigungsverhältnis genießen die Studenten Arbeitnehmerrechte wie die übrigen Mitarbeiter auch, die Schutzvorschriften des BBiG braucht der Arbeitgeber nicht zu beachten.
  • Bei einem berufsintegrierenden dualen Studium ist der Student i.d.R. in Voll- oder Teilzeit beschäftigt und studiert parallel.

Lexikonstichwort/Fachbeitrag:


Arbeitshilfen:

Ausländischer Student

Ausländische Studierende sind Personen aus dem EU-Ausland oder Drittstaaten, die sich zum Zwecke eines Studiums in Deutschland aufhalten.

Arbeitgeber haben zur Beschäftigung von Personen, die nicht der EU, dem EWR und der Schweiz angehören, die aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu beachten. Arbeitsrechtlich sind Werkstudenten (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft) Arbeitnehmer, sodass grundsätzlich die allgemeinen Regelungen greifen. Arbeitgeber können gegenüber ausländischen Studenten bzw. Arbeitnehmern im Einzelfall aber weitergehende Fürsorgepflichten zu beachten haben.[1]

Lexikonstichwort/Fachbeitrag:


Arbeitshilfen:


Weitere Inhalte:

  • Themenseite Ausländische Arbeitnehmer
Bachelorand/Masterand/Diplomand

Diplomanden, Master- oder Bacheloranden sind Personen, die ihre schriftliche Abschlussarbeit eines Diplom-, Master- oder Bachelorstudiengangs einer Hochschule oder Berufsakademie verfassen.

Viele Unternehmen stellen den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit ihre betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Mit einer Vereinbarung wird meist geregelt, dass die Diplom-, Master- oder Bachelorarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird und ob Vergütungen bzw. Honorare gezahlt werden. Diplomanden, Masteranden oder Bacheloranden erbringen normalerweise über die Tätigkeit für ihre Abschlussarbeit hinaus keine für das Unternehmen verwertbare Arbeitsleistung. Sie sind deshalb i.d.R. keine abhängig beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Das gilt selbst dann, wenn das Honorar als monatliche Vergütung gezahlt wird.

Lexikonstic...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge