Rz. 9

Voraussetzung für die Nichtanrechnung von Krankheitstagen auf den Jahresurlaub ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachweist. Dieses Zeugnis muss jedoch kein amtsärztliches Zeugnis sein.

 
Hinweis

Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG kann der Arbeitnehmer den Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch durch andere Beweismittel als eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbringen. Diese Möglichkeit gibt es im Rahmen von § 9 BUrlG nicht. Die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses ist anspruchsbegründende Voraussetzung, nicht nur Ordnungsmaßnahme. Ohne Attest besteht kein Nachgewährungsanspruch.[1]

Eine behördliche Isolierungsanordnung nach dem IfSG durch die Ordnungsbehörde reicht aufgrund der (Neu-)Regelung des § 59 IfSG für seit 17.9.2022 angeordnete Absonderungstage aus,[2] nicht jedoch für die Zeit davor, da für eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf eine behördliche Isolierungsanordnung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Sachverhalte kein Raum bestand.[3]

Die Notwendigkeit der Vorlage[4] eines ärztlichen Attests besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Antritt des Urlaubs, d. h. nicht erst während des Urlaubs eintritt.[5] Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit richtet sich in einem solchen Fall nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach § 5 EFZG und eventuellen tariflichen Regelungen.

 
Hinweis

Zum 1.1.2023 wurde für gesetzlich Krankenversicherte die elektronischen AU-Bescheinigung eingeführt, die der Arbeitgeber bei der Krankenkasse abrufen kann.[6] Voraussetzung für die Nichtanrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub ist nach § 9 BUrlG (lediglich), dass es sich um "durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit" handelt. Insoweit erfüllt auch eine elektronische AU-Bescheinigung die Anforderungen des § 9 BUrlG. Für privat krankenversicherte Beschäftigte und auch bei einer Erkrankung gesetzlich Versicherter während des Urlaubs im Ausland hat sich durch die Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung nichts geändert, da nur (inländische) Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenkassen an das System der elektronischen AU-Bescheinigung angeschlossen sind, nicht aber ausländische Ärzte. Das heißt:

  • Privat Versicherte müssen dem Arbeitgeber im Rahmen des § 9 BUrlG (weiterhin) eine AU-Bescheinigung in Papierform vorlegen.
  • Gesetzlich Versicherte, die während des Urlaubs im Ausland erkranken, müssen eine AU-Bescheinigung eines ausländischen Arztes in Papierform vorlegen.

    Gleiches gilt für gesetzlich Versicherte, die während des Urlaubs im Inland erkranken und die Arbeitsunfähigkeit von einem Privatarzt, d. h. nicht einem Kassenarzt, feststellen lassen.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 9 BUrlG, Rz. 5. Schaub/Linck, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 56.
[2] Vgl. oben Rz. 2 am Ende.
[4] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 6 mit dem Hinweis, dass auf ein ärztliches Attest nur dann verzichtet werden kann, wenn sich die Arbeitsunfähigkeit eindeutig ergibt (z. B. Beinbruch bei Skiunfall).
[5] S. oben Rz. 5.
[6] S. u., Rz. 13

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