Um die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers dem Grunde nach zu vermeiden, werden oft Mietverträge mit dem Arbeitgeber über das häusliche Arbeitszimmer abgeschlossen. Die Mieteinnahmen werden als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt, als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung werden die vollen, anteiligen Kosten des häuslichen Arbeitszimmers – also ohne Berücksichtigung der Abzugsbeschränkung – geltend gemacht.

Nutzung im Interesse des Arbeitnehmers

Dient die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, handelt es sich bei den Zahlungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Indiz hierfür ist, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt oder der Arbeitgeber ohne besondere (vertragliche) Vereinbarungen eine sog. Aufwandspauschale zahlt. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer sind in diesem Fall nicht als Werbungskosten abziehbar.

Nutzung im Interesse des Arbeitgebers

Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse – objektiv nachvollziehbar – über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Arbeitsverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen. Anhaltspunkte hierfür können sich z. B. daraus ergeben, dass der Arbeitgeber

  • entsprechende Rechtsbeziehungen zu gleichen Bedingungen auch mit fremden Dritten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, eingegangen ist oder
  • entsprechende Versuche des Arbeitgebers, Räume von fremden Dritten anzumieten, erfolglos geblieben sind.

In diesem Fall führen die Zahlungen des Arbeitgebers zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die entstandenen Aufwendungen sind jedoch nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn der Arbeitnehmer mit der Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber mit Einkünfteerzielungsabsicht handelt. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietung – anders als bei Wohnimmobilien – nicht unterstellt werden, da das Arbeitszimmer mit der Überlassung an den Arbeitgeber aus objektiver Sicht eine Gewerbeimmobilie darstellt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Räume in oder außerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist die im Mietvertrag vereinbarte und damit verbindlich festgelegte Art der Nutzung.[1]

 
Wichtig

Nachweis

Eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung erfolgt jedoch nur, wenn das (überwiegende) betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen dokumentiert ist.[2]

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