Für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist die Gesamtjahresarbeitszeit zu berücksichtigen. Die in einzelnen Monaten mehr oder weniger als die Soll-Arbeitszeit geleisteten Stunden können innerhalb des Jahreszeitraums wieder ausgeglichen werden. Dabei kann der Arbeitnehmer für die Dauer von max. 3 Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Ein zu erwartendes Arbeitszeitguthaben ist dabei mit einzubeziehen. Das daraus errechnete durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt darf in einem Jahr die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen bzw. auf Jahressicht nicht mehr als 6.456 EUR betragen.

 
Praxis-Beispiel

Flexibler Arbeitseinsatz

Einstellung eines Hausmeisters zum 1.4.2024 auf Stundenlohnbasis (16 EUR pro Stunde). Es wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 512 EUR im Monat vereinbart. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden (Jahresarbeitszeit = 384 Stunden). Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen und die wöchentliche Arbeitszeit demnach schwanken. Der Arbeitgeber schließt mit dem Hausmeister daher eine Gleitzeitvereinbarung über die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ab. Diese ermöglicht dem Hausmeister, monatliche Überstunden auf- und abzubauen.

Ergebnis: Soweit der Arbeitgeber in der vorausschauenden Betrachtung davon ausgeht, dass das Arbeitszeitkonto zum Ende des maßgebenden Zeitjahres (30.9. des Folgejahres) max. 19,5 Stunden Restguthaben enthalten wird, ist der Hausmeister versicherungsfrei, weil das durchschnittliche Arbeitsentgelt 538 EUR nicht übersteigt.

384 Stunden + 19,5 Stunden = 403,5 Stunden x 16 EUR : 12 Monate = 538 EUR

Der Arbeitgeber hat von dem verstetigten Arbeitsentgelt den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

 
Personengruppenschlüssel: 109  
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0  

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