Der Immissionsschutzbeauftragte ist gemäß § 54 BImSchG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse hinzuwirken,
  • die Einhaltung der Vorschriften über den Immissionsschutz zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen sowie über die Einrichtungen zu ihrer Verhinderung aufzuklären.

Weitere Rechte und Pflichten ergeben sich aus den §§ 55 ff. BImSchG.

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