Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, sofern die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsvergütung ausgehandelt haben.
Eine allgemein gültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.
Der neu einzustellende Arbeitnehmer kann daher bei der arbeitsvertraglichen Festlegung der Arbeitsvergütung nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt.
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt jedoch auch nicht schrankenlos. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, für gleiche oder gleichwertige Arbeit anhand der in § 1 AGG genannten Kriterien (z. B. zwischen Männern und Frauen) zu differenzieren und unterschiedlich zu entlohnen. Das Entgelttransparenzgesetz verbietet in § 3 Abs. 1 ausdrücklich eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen. Es gewährt Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 200 Beschäftigten und regelt die Durchführung freiwilliger Prüfverfahren sowie die Berichtspflichten des Arbeitgebers ab einer Betriebsgröße von in der Regel mehr als 500 Beschäftigten.
Außerdem gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke beispielsweise in einer Lohnordnung festlegt.
Soweit die Bemessung des Arbeitsentgelts regelhaft geschieht, etwa in Tarifverträgen, betrieblichen Entgeltordnungen oder Übungen, ist daher eine unterschiedliche Behandlung am allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder entsprechenden spezielleren Gleichbehandlungsgeboten zu messen. Liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Entscheidend für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die Bildung eines Vergütungssystems. Selbst Arbeitnehmer mit nicht vergleichbaren Tätigkeiten können gleich zu behandeln sein, wenn der Arbeitgeber ein umfassendes einheitliches Vergütungssystem aufstellt oder anwendet. Es verstößt allerdings nicht gegen Gleichbehandlungsregeln, wenn der Arbeitgeber auf sachgerecht gebildete Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Vergütungsgrundsätze anwendet.
Bei tarifgebundenen Arbeitnehmern oder bei Vorliegen eines gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist es dem Arbeitgeber verwehrt, durch einzelvertragliche Abreden die tariflichen Lohn- und Gehaltsregelungen zu unterschreiten.
Mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber – sofern es die Arbeitsmarktlage zulässt – dagegen einen gegenüber dem Tariflohn niedrigeren Lohn vereinbaren. Ein nichttarifgebundener Arbeitnehmer, der sich mit einer untertariflichen Bezahlung einverstanden erklärt hat, kann später nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung des Tariflohns begehren. Es verstößt auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn einer Gruppe von Arbeitnehmern ein höheres Arbeitsentgelt gezahlt wird als anderen Arbeitnehmern, die die gleichen tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllen, weil andernfalls die Arbeitsplätze der besser bezahlten Gruppe nicht besetzt werden können.
Zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitarbeitern darf der Arbeitgeber bei der Vergütungshöhe differenzieren.
Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber darf sich darauf beschränken, nur mit Arbeitnehmern in bestimmten Funktionen die Vergütung an einen Tarifvertrag anzulehnen, sofern er nicht willkürlich differenziert. Auf den Vergleich zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Vergütungssystemen kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht berufen.
Vergütung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Vollzeitkräften
Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter bezahlt werden als Vollzeitkräfte. Dies gilt auch für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden. Als sachlicher Grund für eine Schlechterbezahlung reicht es nicht, dass der Teilzeitarbeitnehmer einen Hauptberuf ausübt und dadurch eine gesicherte Existenzgrundlage hat. Ferner reicht es nicht, dass der Teilzeitarbeitnehmer aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht oder als Student sozialversicherungsfrei ist.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelangt bei der Einstellung ausnahmsweise dann zur Geltung, wenn die Arbeitsvertragsparteien davon absehen, bei der Einstellung eine bestimmte Arbeitsvergütung zu vereinbaren. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu gewähren. Diese Vergütung bemisst sich danach, was ein...