Ebenso wie das Kündigungsschutzgesetz (§ 13 Satz 1 KSchG) lässt auch das Arbeitsplatzschutzgesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ArbPlSchG) das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) unberührt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann daher auch während des freiwilligen Wehrdienstes erfolgen. Allerdings hat der Arbeitgeber stets die 2-Wochenfrist zu beachten. Diese wird durch den freiwilligen Wehrdienst nicht gehemmt.[1]

Der Arbeitgeber kann also beispielsweise zwischen Einberufungsbescheid und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes nur kündigen, wenn dieser im Betrieb Straftaten begeht oder begangen hat (Diebstahl, Unterschlagung etc.) oder er den Betriebsfrieden erheblich stört.

Die Aufforderung des Arbeitnehmers zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes gilt nicht als wichtiger Kündigungsgrund.[2]

Es ist auch bei der außerordentlichen Kündigung zu bedenken, dass die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst 2 Wochen nach Ende des freiwilligen Wehrdienstes beginnt. Es muss aber vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat gehört werden.[3]

[1] Linck, Ascheid/Preis/Schmidt (Hrsg.), Kündigungsrecht, 7. Aufl. 2024, § 2 Rz. 14.

6.3.1 Sonderregelung zur außerordentlichen Kündigung in Kleinbetrieben

Eine Ausnahme greift zugunsten von Kleinbetrieben, die i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (die Berechnung der Betriebsgröße erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ArbPlSchG entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG gestaffelt nach der Wochenarbeitszeit). Unverheirateten Arbeitnehmern darf danach gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht (mehr) zugemutet werden kann.[1] Hier wird ausnahmsweise der Wehrdienst als "wichtiger Grund" für eine Kündigung zugelassen. Eine nach dieser Vorschrift zulässige Kündigung darf jedoch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 ArbPlSchG nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten vor dem Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst erklärt werden – entscheidend ist der Zugang beim Arbeitnehmer – anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

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