Vor und nach dem genannten Zeitraum besteht kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aus Anlass des Wehrdienstes eine Kündigung aussprechen.[1] Dies ist dann der Fall, wenn der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv darstellt.[2] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis kündigt, die vor dem Antritt zum freiwilligen Wehrdienst auftreten.

.Die Vermutung einer solchen Kündigung besteht dann, wenn diese in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterrichtung des Arbeitgebers über den Antritt oder der Vorlage der Ladung[3] ergeht.[4] Besteht Streit darüber, aus welchem Grund gekündigt worden ist, muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess substanziiert beweisen, dass ein anderer Anlass für die Kündigung vorgelegen hat.[5]

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