Weiterhin hat der Arbeitnehmer nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung von technischen Verbesserungsvorschlägen, sofern sie zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, aber dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein solches gewerbliches Schutzrecht. Das ist dann der Fall, wenn sie durch Geheimhaltung oder auf andere Weise allein dem Arbeitgeber einen besonderen Vorteil verschaffen. Allerdings besteht hier der Vergütungsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber den Vorschlag verwertet, während bei schutzfähigen Erfindungen und unbeschränkter Inanspruchnahme der Vergütungsanspruch unabhängig von der tatsächlichen Verwertung besteht und allein die Erklärung der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber voraussetzt.[1] Ansonsten ist die Regelung der Behandlung und Vergütung von Verbesserungsvorschlägen Gegenstand von Betriebsvereinbarungen. Der Betriebsrat hat hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge