Nicht immer ist Inhalt der Erklärung des Arbeitnehmers nur die Abtretung seines Arbeitseinkommens in bestimmtem Umfang. Vielfach bildet die Einkommensabtretung nur einen Teil des vom Neugläubiger mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrags. Oft ist die Abtretung in einem Kredit- oder Kaufvertrag enthalten und dient der Sicherung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche des Neugläubigers.[1] Auch eine solche Vorausabtretung von Arbeitseinkommen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann wirksam sein.[2] Eine unwirksame Regelung über die Verwertung der abgetretenen Forderung kann aber zur Unwirksamkeit der gesamten formularmäßigen Sicherungsabtretungsvereinbarung führen.[3] Zu beachten ist stets das Transparenzgebot gemäß § 305c BGB.[4] Die Unwirksamkeit einer Abtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich bereits aus der Einbeziehungskontrolle gemäß § 305 Abs. 2 BGB ergeben. Erforderlich ist neben dem Einverständnis des Arbeitnehmers ein deutlicher Hinweis auf die Bedingungen und die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn das der Fall ist, wird jedoch die Einkommensabtretung durch formularmäßige Abtretungsklausel beim Ratenkauf (Kreditkauf) nach § 305c oder § 307 BGB vielfach als unwirksam angesehen, etwa weil ein ebenfalls vereinbarter Eigentumsvorbehalt zur Sicherung des Verkäufers ausreicht.[5] Entsprechendes gilt für Abtretungs-Formularklauseln beim Bankkredit, wenn sonstige Sicherheiten gestellt wurden.
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