Ist die Vergütung deutlich höher als das Arbeitsentgelt eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und ist dadurch die Eigenversorgung für den Bereich der Sozialversicherung möglich, so ist dies im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Tätigkeit ein Indiz für eine Selbstständigkeit.[1]

Um prüfen zu können, ob die Vergütung des Auftragnehmers deutlich höher ist, als die von abhängig Beschäftigten in vergleichbarer Tätigkeit, ist ein Vergleichsentgelt zu bilden. Dazu sind die – im Zusammenhang mit der Verrichtung der Tätigkeit – ggf. geschätzten Aufwendungen des Auftragnehmers vom Honorar abzuziehen. Dieses "Vergleichsentgelt" muss mit der Vergütung eines abhängig Beschäftigten verglichen werden. Sofern das Vergleichsentgelt des Auftragnehmers deutlich höher ist als bei fest angestellten Beschäftigten in gleichartiger Tätigkeit und somit die Eigenvorsorge immer noch ermöglicht wird, verstärkt dies die Annahme einer Selbstständigkeit.

 
Praxis-Tipp

Ermittlung des Vergleichsentgelts

Nach der Rechtsprechung ist die Ermittlung eines Vergleichsentgelts nicht deshalb ausgeschlossen, weil beim Auftraggeber selbst keine abhängig Beschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit beschäftigt sind. Die gewünschten Angaben können z. B. durch eine Recherche im Internet, bei Innungen und/oder Handwerkskammern sowie ähnlichen Verbänden ermittelt werden.

[1] BSG, Urteil v. 31.3.2017, 12 R 7/15 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.2.2018, L 2 R 488/17; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 1.11.2017, L 2 R 227/17; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 11.5.2017, L 5 KR 73/15.
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