Unfall auf dem Weg ins Homeoffice nicht unfallversichert

Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte zu entscheiden, wie der Unfall eines Mitarbeiters innerhalb der eigenen vier Wänden auf dem Weg von den Wohnräumen in sein Arbeitszimmer zu werten ist.

Geklagt hatte ein Gebietsverkaufsleiter, der seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt ist. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. 

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Gebietsverkaufsleiter erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. 

LSG: Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. 

Wann beginnt der Versicherungsschutz eines Wegeunfalls?

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. 

Auch der erstmalige Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert 

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. 

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.11.2020, L 17 U 487/19 (die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.)
 

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