Studenten: KV-Befreiung wirkt nicht auf weiteren Studiengang

Die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung aufgrund eines Studiums wirkt künftig nicht mehr auf ein später aufgenommenes neues Studium. Für Werkstudenten ändert sich dadurch nichts.

Regelmäßig werden Entgeltabrechner bei der Einstellung von Werkstudenten mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen sich durch die Beschäftigung auf die Kranken- und Pflegeversicherung in der Studenteneigenschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) ergeben. Eine neue Rechtslage ergibt sich nun für im Zusammenhang mit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Das hat zwar keine direkte Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Studentenbeschäftigung, sollte aber unbedingt vom Studierenden beachtet werden. Denn es erhöht die Flexibilität auch bezogen auf einen eventuellen Wechsel zwischen GKV und PKV.

Bisherige Regelung

Der GKV- Spitzenverband hat seine Rechtsauffassung zur Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht grundlegend geändert. Bislang galt: Wurde ein Studium beendet, in dem der Studierende von der Versicherungspflicht befreit war, wirkte diese Befreiung auch auf ein zu einem späteren Zeitpunkt neu aufgenommenes Studium fort, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde. Dabei spielte der zeitliche Abstand zwischen beiden Studiengängen keine Rolle.

Befreiung gilt nicht für später aufgenommenes neues Studium

Diese Sachverhalte werden künftig anders beurteilt. Das hat zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium generell nicht gilt. Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.

Übergangsregelung

Hiernach ist spätestens für neue Zeiten der Versicherungspflicht ab Beginn des Wintersemesters 2012/2013 zu verfahren. Eine hiervon abweichende Verfahrensweise in der Vergangenheit wird nicht beanstandet. Nach der bisherigen Rechtsauffassung fortgewirkte Befreiungen bleiben für die Dauer dieses Versicherungspflichttatbestandes im Wege eines Bestandsschutzes weiter gültig. Auf Antrag des Betroffenen kann hiervon, auch für Zeiten vor dem 1.10.2012, abgewichen werden.

Unterbrechung der Befreiungswirkung

Unverändert gilt aber: Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes im Ausnahmefall Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt (z. B. bei einer nicht unter das „Werkstudentenprivileg“ fallenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eines von der Versicherungspflicht befreiten Studenten), lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Befreiungstatbestand selbst (hier die Studenteneigenschaft aufgrund der Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestanden hat.

(Weitere Informationen finden Sie im BE v. 27.6.2012: GKV Fachkonferenz Beiträge (FKB), TOP 1)


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