Lohnsteuer in der Insolvenz

Die Insolvenzanmeldung hat in der Regel auch Auswirkungen auf die Lohnsteuer und deren Zahlung. Was für die Steuerentstehung im Insolvenzverfahren gilt und welche Rechte und Pflichten für die einzelnen Parteien bei Nichtzahlung bestehen, ist auch vom Stand des jeweiligen Verfahrens abhängig.

Praxis-Hinweis: Grundsatz zur Lohnsteuerentstehung und -schuldnerschaft

Bei der Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine eigenständige Steuerart, sondern vielmehr um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Damit ist Steuerschuldner regelmäßig der Arbeitnehmer. Dem Unternehmer obliegt - zur Sicherung des Steueraufkommens - hingegen die Pflicht, die Lohnsteuer zu berechnen, bei Gehaltsauszahlung an den Arbeitnehmer einzubehalten und fristgerecht beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Grundlage für die Steuerentstehung ist regelmäßig die Auszahlung des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer (Zufluss-Abfluss-Prinzip).

Wer schuldet die Lohnsteuer im Falle einer Insolvenz des Unternehmens?

An der Steuerschuldnerschaft als solche, welche dem Arbeitnehmer obliegt, ändert sich nichts. Zu prüfen ist allerdings, ob die Zahlungsschuld beim Unternehmen verbleibt oder gegebenenfalls auf Dritte (Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter o. ä.) übergeht. Hierbei ist nach dem Zeitpunkt der Begründung der Lohnsteuerschuld zu unterscheiden: vor Insolvenzeröffnung oder erst im Insolvenzverfahren. Der Begründungszeitraum der Lohnsteuer entspricht dem Begründungszeitraum des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen an das Unternehmen, begründet sich die Lohnsteuerforderung grundsätzlich mit der Erbringung dieser Leistung. 

Lohnsteuerentstehung vor Insolvenzeröffnung

Für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung durch das Unternehmen (Insolvenzschuldner) stellt die von ihm noch nicht abgeführte Lohnsteuer eine Insolvenzforderung des Finanzamtes dar. Das Finanzamt muss hier - wie andere Gläubiger - die Forderungen aus ausstehender Lohnsteuer zur Eintragung in die Insolvenztabelle anmelden. 

Hinweis: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen die Pflichten des Unternehmens (Insolvenzschuldner) zur Anmeldung der Lohnsteuer und auch deren Abführung vollumfänglich auf den Insolvenzverwalter über - und dies nicht nur für den Zeitraum ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch für den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung. Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter auch für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer für Zeiträume vor der Verfahrenseröffnung Sorge zu tragen hat, sofern diese noch ausstehen. 

Lohnsteuerentstehung im Insolvenzverfahren

Eine andere Einordnung ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Werden auch hier - jetzt durch den Insolvenzverwalter - Arbeitnehmer (weiter) beschäftigt, treffen den Insolvenzverwalter alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers. Die Lohnsteuer stellt damit ab diesem Zeitpunkt eine Masseverbindlichkeit dar. 

Die Lohnsteuer, welche ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet wird, gilt als Neuverbindlichkeit und ist unabhängig vom bestehenden Verfahren fristgerecht anzumelden und abzuführen. Es wird hierbei - wie für die übrigen Steuerarten - regelmäßig ein neues Steuerschuldverhältnis mit dem Finanzamt begründet. 

Haftung des Unternehmers bei Insolvenz

Aus steuerlicher Sicht ist der Unternehmer zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer verpflichtet. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. 

Achtung: Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen treffen die Verpflichtung und damit auch die Folgen bei Nichterfüllung den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person. 

Kommt es nun für das Unternehmen zu Liquiditätsengpässen, geraten Unternehmer bzw. gesetzliche Vertreter oftmals in einen Konflikt. Zwar sind sie aus steuerlicher Sicht zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet, aber aus Sicht des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts obliegt ihnen auch eine Pflicht zur Massesicherung (§ 15a InsO, § 64 GmbHG). Danach sind sie verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die noch vorhandene Masse zu sichern

Veranlassen die Unternehmen bzw. deren gesetzliche Vertreter trotz vorliegender Insolvenzreife dennoch Zahlungen aus dem Unternehmensvermögen, haften sie gegebenenfalls gegenüber dem Unternehmen und sind gegebenenfalls zum Ersatz dieser Zahlungen verpflichtet. Damit ergibt sich für den Unternehmer / Geschäftsführer regelmäßig ein (Haftungs-)Konflikt zwischen der steuerlichen Abführungsverpflichtung zur Lohnsteuer, einer bußgeldrechtlichen Haftung wegen Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Erfüllung eines Zahlungsverbotes und einer Schadensersatzpflicht im Zivilrecht. 

Ausschließlich für einen Zeitraum von drei Wochen ab Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung kann der Unternehmer / Geschäftsführer gemäß Rechtsprechung des BFH aufgrund der Massesicherungspflicht von der Abführung der Lohnsteuer suspendiert werden. Dieser Zeitraum dient auch regelmäßig dazu, dem Geschäftsführer die Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten einzuräumen. Gemäß BFH kann nur hier eine Haftung nach § 69 AO für den Geschäftsführer ausgeschlossen werden. 

Hinweis: Beschäftigt der Insolvenzverwalter auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitnehmer (neu oder weiter), haftet er für die hieraus entstehende Lohnsteuer in vollem Umfang auch persönlich, soweit diese nicht abgeführt wird. 

Lohnsteuerhaftung der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers

Aber auch der Arbeitnehmer kann gegebenenfalls in die Haftung genommen werden. Er gilt regelmäßig für die Lohnsteuer als Gesamtschuldner und kann hierüber ebenfalls vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Dies selbst dann, wenn das Finanzamt seine Forderungen als sogenannte Insolvenzforderung angemeldet hat. Diese Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht für den Arbeitnehmer jedoch nur solange, wie der Anspruch des Finanzamtes nicht bereits im Rahmen des Insolvenzverfahrens getilgt wurde. 

Haftung bei Betriebsübergang

Wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse heraus an einen neuen Erwerber veräußert, geht die Haftung für offene Lohnsteuerbeträge bis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht auf den Erwerber über. 


Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Haftung, Schuldner, Insolvenzverfahren