Doppelbesteuerungsabkommen: Die 183-Tage-Regelung

Die 183-Tage-Regelung ist entscheidend für die Besteuerung von Arbeitnehmenden im Ausland. Um festzustellen, ob das Gehalt im Heimatstaat oder im Tätigkeitsstaat versteuert werden muss, ist diese Regel zu prüfen. Je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann der relevante Zeitraum variieren.  

Entscheidend für die Besteuerung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmenden ist die 183-Tage-Regelung.

Grundlegende Bestimmungen der 183-Tage-Regelung

Grundsätzlich besagt die 183-Tage-Regel, dass der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist, wenn er sich dort innerhalb eines bestimmten Zeitraums länger als 183 Tage aufhält. Dieser Zeitraum kann je nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterschiedlich definiert sein. Häufig bezieht er sich auf das Kalenderjahr, auf ein abweichendes Steuerjahr (z. B. 6. April bis 5. April des Folgejahres in Großbritannien) oder auf einen rollierenden Zwölfmonatszeitraum wie in Luxemburg und Norwegen.

Unterschiede in den DBA

Die Regelungen zur 183-Tage-Grenze variieren stark zwischen den einzelnen Ländern und den jeweiligen DBA. In vielen Fällen, wie z. B. in Frankreich, Italien und Österreich, zählt die tatsächliche Aufenthaltsdauer im Tätigkeitsstaat. An- und Abreisetage, Urlaubs- und Krankheitstage werden berücksichtigt, sofern sie unmittelbar vor, während oder nach der beruflichen Tätigkeit liegen.

183-Tage-Regelung: Berechnung der Aufenthaltstage 

Wenn ein DBA den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat (wie in Frankreich, Italien, Österreich) in den Vordergrund stellt, ist die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat entscheidend und nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit. Es wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat anwesend war. Ankunfts- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage werden mitgezählt, wenn sie unmittelbar vor, während oder nach der beruflichen Tätigkeit liegen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der von Montag bis Freitag in den Niederlanden arbeitet und am Wochenende nach Deutschland zurückkehrt, muss die Wochenendtage dennoch als Anwesenheitstage in den Niederlanden zählen. Auch kurze Aufenthalte im Tätigkeitsland werden in diesem Fall berücksichtigt.

183-Tage-Regelung: Berechnung der Ausübungstage

Wenn in einem DBA zur Bestimmung der Aufenthaltstage auf die Dauer der Ausübung der unselbständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat abgestellt wird (wie in Dänemark), zählt jeder Tag, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Arbeitsausübung im anderen Vertragsstaat aufhält, selbst wenn es nur für kurze Zeit ist. Arbeitsfreie Tage werden dabei nicht berücksichtigt.

Bezugszeitraum für die 183-Tage-Regelung

Die 183-Tage-Frist kann sich auf verschiedene Zeiträume beziehen:

  • das Kalenderjahr,
  • ein abweichendes Steuerjahr (zum Beispiel Großbritannien, 6. April eines Jahres bis 5. April des Folgejahres),
  • einen Zeitraum von zwölf Monaten (zum Beispiel Luxemburg und Norwegen).

Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 12. November 2014 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen