Bundesrat stimmt lohnsteuerlichen Änderungen zu

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Darin enthalten sind auch lohnsteuerliche Änderungen.

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt (Drucksache 255/16). Das Gesetz sieht verschiedene Einzelmaßnahmen zur verfahrensrechtlichen Modernisierung des Steuerrechts vor. Es enthält aber auch einige lohnsteuerliche Änderungen, die ab 2017 in Kraft treten.

Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42b Abs. 3 EStG) 

Die Frist zur Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs wird von Ende März des Folgejahres auf Ende Februar des Folgejahres verkürzt. Grund hierfür ist eine Angleichung. Bereits nach der bisherigen gesetzlichen Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Er darf den betrieblichen Lohnsteuerjahres­ausgleich aber noch im März des Folgejahres durchführen. Hiermit sollte Arbeitgebern, die als sog. Härtefälle das Papierverfahren weiter anwenden, eine längere Frist eingeräumt werden. Zwischenzeitlich ist diese besondere Frist entbehrlich. Auch im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer wird als spätester Termin für die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs nunmehr der Februar des Folgejahres festgelegt.

ELStAM-Änderungen (§ 39b Abs. 5 und 5a EStG)

Im ELStAM-Verfahren bei verschiedenen Lohnarten bleibt auch in Zukunft eine getrennte Abrechnung möglich. Lesen Sie hierzu: Dauerhafte Erleichterungen bei verschiedenen Lohnarten beschlossen

Darüber hinaus wird eine Klarstellung hinsichtlich der Überwachung des ELStAM-Abrufs durch den Arbeitgeber vorgenommen. Die Regelung weist die Zuständigkeit für die Aufforderung an den Arbeitgeber zum Abruf und zur Anwendung der ELStAM sowie zur Beachtung der weiteren Verpflichtungen aus dem ELStAM-Verfahren und für ein Zwangs­geldverfahren dem Betriebsstättenfinanzamt zu.

Digitale Lohnschnittstelle (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG)

Die Gesetzesänderung ermöglicht der Bundesregierung, im Verordnungswege den Arbeitgeber zu verpflichten, anlässlich von Außenprüfungen die im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgezeichneten steuerrelevanten Daten nach amtlich vorgeschriebenen Regeln elektronisch bereitzustellen. Grundlage dafür soll die einheitliche Digitale Lohn-Schnittstelle (DLS) sein, welche die Finanzverwaltung bereits entwickelt hat. Bislang kam sie auf freiwilliger Basis zum Einsatz. Ziel ist, die steuerrelevanten Daten unabhängig von dem beim Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm unkompliziert auswerten zu können. Nähere Einzelheiten zur DLS enthält das BMF-Schreiben vom 29.06.2011, IV C 5 – S 2386/07/0005, BStBl 2011 I S. 675.

Achtung: Nach einer Änderung der Lohnsteuerdurchführungsverordnung ist die neue Verpflichtung für ab dem 1. Januar 2018 im Lohnkonto aufzuzeichnende Daten anzuwenden.

Datenübermittlung von Dritten (§ 93c AO und § 41b EStG)

Eine neue Verfahrensvorschrift bündelt die bereits bestehenden Datenübermittlungspflichten Dritter (z.B. Arbeitgeber) für personenbezogene Daten einzelner Steuerpflichtiger (z.B. Mitarbeiter/-innen) gegenüber der Finanzverwaltung. Dadurch soll eine möglichst weitreichende Vereinheitlichung der Datenübermittlungspflichten erreicht werden.

Im Lohnsteuerbereich ist insbesondere die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber betroffen. Hier handelt es sich um eine bestehende Datenübermittlungspflicht Dritter, die bisher ausschließlich in § 41b EStG geregelt war. Die Regelungen in § 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs/ Lohnsteuer­bescheinigung) werden aufgrund der Neuregelung im Verfahrensrecht überarbeitet. Dem Grunde nach ergeben sich hieraus aber keine wesentlichen Änderungen für die Arbeitgeber. Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich vorgeschriebenen Schnittstellen an die Finanzverwaltung zu übermitteln hat. Auch hinsichtlich der Daten, die zu übermitteln sind, ergeben sich dem Grunde nach keine Änderungen.

Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Der Arbeitgeber muss die von ihm übermittelten Daten aufzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die damit zusammenhängenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Jahres aufbewahren. Die zuständigen Finanzbehörden können Ermittlungen darüber anstellen, ob der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt hat.

Weitere Infos zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Zu weiteren Inhalten des Gesetzes hat das Bundesfinanzministerium eine umfangreiche Mitteilung veröffentlicht. Wichtige Aspekte des Gesetzes sind danach

  • die sachgerechte Weiterentwicklung des steuerlichen Untersuchungsgrundsatzes,
  • die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine „vollautomatische“ Bearbeitung von Steuererklärungen,
  • Vereinfachungen bei der Steuererklärung,
  • Neuregelungen zu den Steuererklärungsfristen und dem Verspätungszuschlag sowie
  • die elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf und
  • die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung.

Hinweis: BMF, Mitteilung vom 17.06.2016 „Bundesfinanzministerium - Grünes Licht im Bundesrat für moderneres Besteuerungsverfahren“