Versäumnisurteil: Lohnzahlung wegen versäumtem Termin

Das Arbeitsgericht Berlin hat einen Bauunternehmer verurteilt, die Lohnforderungen seiner klagenden Bauarbeiter zu erfüllen. Die Einwände der Firma hatte das Gericht nicht überzeugt. Entscheidend war, dass der Arbeitgeber zum ersten Gütetermin nicht erschienen war.

Prozessuale Versäumnisse können – zumindest in derselben Instanz – nur schwerlich ausgeglichen werden. Daher hatte nun das Arbeitsgericht Berlin den Lohnklagen zweier rumänischer Bauarbeiter  im Zusammenhang mit dem Bau des Shopping-Centers "Mall of Berlin" stattgegeben. Beim ersten Gerichtstermin war das Bauunternehmen, das auf der Baustelle der "Mall of Berlin" seinerzeit als Subunternehmer tätig war, oder ein bevollmächtigter Vertreter nämlich schlicht nicht erschienen.

Versäumnisurteil: Keine formalen Fehler der Klageschrift

Die daraufhin beantragten sogenannten Versäumnisurteile des Arbeitsgerichts konnte der Arbeitgeber nun nicht mehr vergessen machen. Zwar monierte das Unternehmen in dem Einspruch einen angeblich formalen Fehler in der Klageschrift. Darin sei lediglich eine Kontaktadresse, nicht jedoch eine Anschrift der beiden damals obdachlosen Kläger angegeben gewesen. Daher hätte kein Versäumnisurteil ergehen dürfen, auch weil – so das weitere Argument – die Klage unschlüssig gewesen sei. Schließlich sei aus der Klage nicht ersichtlich, dass beide Parteien miteinander ein Arbeitsverhältnis begründet hätten.

Das Arbeitsgericht hat die Argumentation des Unternehmens jedoch abgelehnt und in beiden Fällen das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Damit steht in beiden Fällen erstinstanzlich fest, dass der Subunternehmer zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Die Urteile dürften jedoch erst der Auftakt dazu sein, die Vorgänge auf der damaligen Baustelle aufzuarbeiten.

Weitere Lohnklagen stehen aus

Einerseits ist nämlich gegen beide Urteile noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich. Andererseits verhandeln die Richter in den kommenden Wochen noch über weitere Lohnklagen rumänischer Bauarbeiter der "Mall of Berlin". Dabei dürften dann jedoch voraussichtlich inhaltliche Fragen zum möglichen Arbeitsverhältnis im Mittelpunkt stehen – anders als bei den aktuellen Fällen, bei denen formale Fragen verhandelt wurden.

ArbG Berlin
Schlagworte zum Thema:  Lohn