Urlaubsnachgewährung bei Corona-Quarantäne?

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs in Quarantäne mussten, ohne krank zu sein, die in die Quarantänezeit fallenden Urlaubstage nachgewährt bekommen. Das BAG fällte jedoch kein Urteil, sondern richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

Die Frage, ob die in eine Quarantäne fallenden Urlaubstage vom Arbeitgeber wieder gutzuschreiben sind, war von verschiedenen Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beantwortet worden. Deshalb war die Entscheidung des BAG mit Spannung erwartet worden. Doch das BAG klärte die Rechtslage nicht, sondern ersuchte zunächst den EuGH um Klärung der Frage, ob die Anrechnung von Quarantäne-Zeit auf Urlaubstage mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht. Erst wenn der EuGH diese vorgelegte Frage beantwortet hat, wird ein Urteil des BAG ergehen.

Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäneanordnung

Dem Fall lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der seit 1993 bei seinem Arbeitgeber als Schlosser beschäftigt ist. Auf seinen Antrag bewilligte ihm sein Arbeitgeber acht Tage Erholungsurlaub für die Zeit vom 12. bis zum 21. Oktober 2020. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 ordnete die Stadt Hagen die Absonderung des Arbeitnehmers in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis zum 21. Oktober 2020 an, weil er zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Kontakt hatte. Eine Infektion des Arbeitnehmers lag nachweislich nicht vor.

Für die Zeit der Quarantäne war es ihm durch behördliche Anordnung untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts zu verlassen und Besuch von haushaltsfremden Personen zu empfangen. Der Arbeitgeber belastete das Urlaubskonto des Schlossers regulär mit acht Tagen und zahlte ihm das entsprechende Urlaubsentgelt.

Quarantäne mit Krankheit während des Urlaubs vergleichbar?

Der betroffene Arbeitnehmer war der Ansicht, ihm müssten die Urlaubstage wieder gutgeschrieben werden, weil er sich in angeordneter Quarantäne befunden habe und sich nicht habe erholen können. Sein Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die Urlaubstage gutzuschreiben, weil es sei ihm nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäneanordnung sei vergleichbar mit der Rechtslage, die gelte, wenn es während des Urlaubs zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit komme. Ebenso wie bei einer Arbeitsunfähigkeit müsse der Arbeitgeber ihm deshalb den Urlaub entsprechend § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), welcher regelt, dass ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren.

Das BUrlG sieht aber nur bei einer ärztlichen Krankschreibung eine Gutschrift der Urlaubstage vor. Der Schlosser war aber während der Quarantäne nicht krank.  Eine gesetzliche Regelung für solche Fälle gibt es nicht.

Anrechnung von Quarantänezeit auf Urlaub mit Europarecht vereinbar?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm war - anders als andere Landesarbeitsgerichte - der Auffassung des Arbeitnehmers gefolgt und hatte seiner Klage stattgegeben.

Auf die Entscheidung des BAG muss nun gewartet werden, bis der EuGH geklärt hat, ob die Anrechnung von Quarantäne-Zeit auf Urlaubstage mit Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16. August 2022, Az. 9 AZR 76/22 (A)).


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