Streik: Wie Betriebe arbeitswillige Arbeitnehmer einsetzen können

Zuletzt hat die Post ihre Beamten auf Positionen streikender Arbeitnehmer eingesetzt. Aber auch Unternehmen ohne Beamte können arbeitswillige Mitarbeiter während des Streiks einsetzen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten – soweit arbeitsrechtliche Voraussetzungen gewahrt werden.

Bei der Post hat die Gewerkschaft Verdi zu unbefristeten Streiks aufgerufen. Die beim ehemaligen Staatsunternehmen beschäftigten Beamten dürfen jedoch grundsätzlich nicht streiken. Deshalb hatte sie die Post schon früher für Arbeiten der streikenden Kollegen eingesetzt, was das Arbeitsgericht Bonn auch gebilligt hat. Schließlich leisteten die Beamten freiwillige Einsätze.

Auch Unternehmen, die keine Beamten in der Belegschaft haben, müssen sich Lösungen bei einem Streik überlegen. Dabei werden Arbeitgeber primär auf nicht streikende Mitarbeiter zurückgreifen und versuchen, mit ihnen den Betrieb so gut als möglich aufrecht zu erhalten. Aus Sicht des Arbeitskampfes ist dies durchaus möglich, arbeitswillige Arbeitnehmer zu versetzen, um bestreikte Funktionen im Betrieb zu erhalten. Allerdings können dem Arbeitgeber mit diesem Vorhaben rein arbeitsrechtlich Hindernisse im Wege stehen.

Streik: Weisung des Arbeitgebers unwirksam

Letztlich ist der Arbeitgeber nämlich von der Bereitschaft der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer angewiesen. Denn diese brauchen einer Weisung nicht nachzukommen, die von einem Streikenden verlassene Arbeit – also die direkte Streikarbeit – zu übernehmen.

Soweit die zugewiesene Streikarbeit bereits zu außerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeiten gehört, ist eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers schon deshalb unwirksam und nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt. Zwar müssen Arbeitnehmer in Notfällen auch Arbeiten übernehmen, die unterhalb der arbeitsvertraglichen Einstufung liegen. Ein Streik ist jedoch in aller Regel kein Notfall in diesem Sinne. Insofern bietet er auch nicht die Möglichkeit, ausnahmsweise den arbeitsvertraglichen Rahmen zu erweitern. Zählen die zugewiesenen Arbeiten zwar zum Aufgabenbereich des Mitarbeiters, so steht ihm – nach allgemeiner Meinung – dennoch ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Weisung zu. Zumal bereits Leiharbeiter nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Arbeitsleistung in einem Entleiherbetrieb verweigern können, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. 

Auch Leiharbeiter müssen Weisung nicht befolgen

Ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer dürfte daher erst Recht bestehen. Insofern bleibt dem Arbeitgeber nur die einvernehmliche Lösung, dass der Arbeitnehmer (auch außerhalb des vertraglich Vereinbarten) Aufgaben übernimmt. Um von vorneherein Vorbehalte bei Arbeitnehmern abzubauen, kann es sich anbieten, schriftlich festzuhalten, dass es sich um eine vorübergehende, den Arbeitsvertrag nicht abändernde Regelung handeln soll.

Streikauswirkung: Beteiligung des Betriebsrats?

Setzt der Arbeitgeber unter den genannten Voraussetzungen sogenannte Streikbrecher ein, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Betriebsverfassungsgesetz, wohl aber bleibt ihm sein Unterrichtungsrecht aus dieser Vorschrift. Auch wenn Unternehmen vorübergehend die betriebsüblichen Arbeitszeiten ändern möchten, um mit den arbeitswilligen Arbeitnehmern die Auswirkungen des Streiks besser abzufedern, bedarf es in der Regel nicht der Zustimmung des Betriebsrats.

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