Höhere Mindestlöhne in der Pflegebranche

Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege beträgt entsprechend der aktuellen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche seit 1. Mai 2024 15,50 Euro, 16,50 Euro und 19,50 Euro. Im nächsten Schritt steigen die Pflegemindestlöhne erneut zum 1. Juli 2025. 

Beschäftigte in der Pflege - in ambulanten wie stationären Pflegebetrieben, nicht in Privathaushalten - haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die Höhe des Mindestlohns in der Pflege ist in der aktuell geltenden sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung festgelegt. Diese sieht eine schrittweise Erhöhung vor. Zum 1. Mai 2024 ist der Mindestlohn für Pflegefachkräfte damit auf 19,50 Euro gestiegen.

Pflegemindestlohn erhöht sich zum 1. Mai 2024

Gemäß der "Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche", die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurden die Löhne zum 1. Mai 2024 angehoben. Entsprechend der Empfehlungen der Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifizierung beibehalten.

Danach gelten ab 1. Mai 2024 folgende Mindestlöhne: Ausgebildete Pflegefachkräfte erhalten 19,50 Euro pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt 16,50 Euro pro Stunde und für Pflegehilfskräfte 15,50 Euro pro Stunde.

Pflegemindestlöhne sollen bis 2025 insgesamt um bis zu 14 Prozent steigen

Die nächste Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege erfolgt im kommenden Jahr. Ab dem 1. Juli 2025 sollen Pflegefachkräfte 20,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,35 Euro und Pflegehilfskräfte 16,10 Euro erhalten. Wie bisher bleiben die Mindestlöhne damit nach Qualifikationsstufen gestaffelt und werden einheitlich im gesamten Bundesgebiet gelten. 

Für Beschäftigte in der Altenpflege hatte die Pflegekommission neben der schrittweisen Anhebung der Mindestlöhne auch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr - bei einer Fünftagewoche - über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus empfohlen. Dies hat das Bundesarbeitsministerium ebenso wie die neuen Pflegemindestlöhne auf Grundlage der Empfehlung per Verordnung festgesetzt. Die Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung hat eine Laufzeit bis 30. Juni 2026.

Mindestlohn ist auch für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst zu zahlen

Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

Mehr Urlaub für Altenpflegekräfte

Beschäftigte in der Pflege haben bereits jetzt gemäß der aktuell gültigen Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche jeweils neun Tage. Der Urlaubsanspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen wie zum Beispiel anwendbare Tarifverträge bezahlter Erholungsurlaub zusteht.


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