Fristlose Kündigung trotz Attest zur Maskenpflichtbefreiung

Weil ein Servicetechniker sich weigerte, im Kundendienst eine Maske zu tragen, kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Köln. Es bezweifelte wie der Arbeitgeber die Ernsthaftigkeit eines ärztlichen Attests - vom Mitarbeiter als "Rotzlappenbefreiung" bezeichnet.

Wenn Mitarbeiter die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen missachten, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Immer häufiger landen entsprechende Streitigkeiten nun vor den Arbeitsgerichten. Im vorliegenden Verfahren ging es um die fristlose Kündigung eines Servicetechnikers. Dieser weigerte sich nachhaltig, im Außendienst bei der Arbeit mit Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Aufgrund der Pandemiesituation war dies für den Arbeitgeber nicht tragbar. Auch ein Attest - vom Mitarbeiter als "Rotzlappenbefreiung" bezeichnet - änderte an dieser Meinung nichts.   

Arbeitnehmer weigert sich trotz Weisung, seine Maske zu tragen

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte der Arbeitgeber 2020 allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Mitarbeiter, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. 

"Rotzlappenbefreiung" - ein gültiges Attest?

Unter dem Betreff "Rotzlappenbefreiung" reichte er daraufhin ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest ein. In diesem heißt es, dass es für den Mitarbeiter "aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen".

Arbeitgeber akzeptiert Attest nicht

Der Arbeitgeber akzeptierte dieses Attest nicht und hielt die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, weiter aufrecht. Den Servicetechniker informierte er darüber, dass er das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkennen könne, aber die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz übernehmen werde.

Erst Abmahnung, dann Kündigung

Der Servicetechniker lehnte den Serviceauftrag danach jedoch weiterhin ab, woraufhin der Arbeitgeber ihn abmahnte. Ungeachtet der Abmahnung erklärte der Techniker, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er dabei keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer wollte dies wiederum nicht akzeptieren und reichte Kündigungsschutzklage ein.

Rechtmäßige Kündigung wegen Weigerung, Maske zu tragen

Vor dem Arbeitsgericht Köln hatte er mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Arbeitnehmer habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den vom Arbeitgeber angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.

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Gericht sieht in "Rotzlappenbefreiung" kein seriöses Attest

Eine Rechtfertigung hierfür ergab sich aus Sicht des Gerichts auch nicht aufgrund des vorgelegten Attests. Es fehle sowohl an der Aktualität als auch an der Aussagekraft. Davon abgesehen, dass das Attest nicht aktuell war, sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Schließlich äußerte das Gericht noch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Mitarbeiter behaupteten, medizinischen Einschränkungen, da dieser selbst den Mund-Nasen-Schutz als Rotzlappen bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021, Az: 12 Ca 450/21


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