EuGH zur Zuständigkeit bei Klagen von Flugpersonal

Flugpersonal darf dort gegen den Arbeitgeber klagen, wo es überwiegend arbeitet. Als Indiz hierfür kann der vertraglich vereinbarte Heimatflughafen dienen, entschied der europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall von Flug-und Kabinenbesatzungsmitgliedern der Fluggesellschaft Ryanair.

Was für die meisten Arbeitnehmer selbstverständlich ist, nämlich Klagen gegen den Arbeitgeber am eigenen Arbeitsort führen zu können, stellt sich für Arbeitnehmer einer Fluggesellschaft nicht ganz so einfach dar. Zwar gilt nach europarechtlichen Bestimmungen, dass der Arbeitgeber an dem Ort verklagt werden kann, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Was bedeutet das aber für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung vor allem an Bord von Flugzeugen im Luftraum mehrerer Länder erbringen? Im Fall einer Klage von Ryanairpersonal gegen die Fluglinie hat der EuGH dazu Stellung genommen und die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt.

Der Fall: Flugpersonal mit "Heimatbasis" in Belgien klagt vorort

Die portugiesischen, spanischen und belgischen Arbeitnehmer der Fluggesellschaft Ryanair sowie von Crewlink, einem Unternehmen, das Kabinenpersonal an Ryanair überlassen hatte, klagten in Belgien gegen ihre Arbeitgeber. Dort befindet sich ihr arbeitsvertraglich festgelegter Heimatflughafen ("Homebase" oder "Heimatbasis"): der belgische Flughafen Charleroi. Von hier aus fliegen sie zumeist morgens los und kommen abends dahin zurück, zudem müssen sie sich dort für gelegentliche Bereitschaftsdienste bereithalten. 

Die Arbeitnehmer machten geltend, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, belgische Rechtsvorschriften einzuhalten und anzuwenden. Nach Auffassung von Ryanair und Crewlink seien aber allein irische Gerichte für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ihrer Arbeitnehmer zuständig. Beide Gesellschaften sind in Irland ansässig, zudem enthielten die Arbeitsverträge eine Gerichtsstandsklausel zugunsten von irischen Gerichten. 

Der belgische Arbeitsgerichtshof in Mons fühlte sich nicht zuständig und legte dem EuGH die Frage nach der Auslegung der Unionsverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit vor, insbesondere dazu, ob der Begriff des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" im Luftverkehrssektor mit dem der "Heimatbasis" gleichzusetzen sei.

EuGH: Nationales Gericht muss Indizienprüfung vornehmen

Der EuGH stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass auch Flugpersonal grundsätzlich an dem "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", Klage gegen den Arbeitgeber erheben darf. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung ist damit der Ort gemeint, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt. Hierbei habe das zuständige nationale Gericht anhand Indizien zu entscheiden, präzisierten die Richter. Berücksichtigt werden müsse beispielsweise, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet, wo die Flugzeuge ihren gewöhnlichen Standort haben, wo die Arbeitnehmer Anweisungen des Arbeitgebers erhalten, wo der Arbeitnehmer nach seiner vertraglichen Verpflichtung wohnen muss oder wohin er sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder bei disziplinarischen Problemen wenden muss.

Gerichtliche Zuständigkeit: "Heimatbasis" ist Indiz 

Das Ryanairpersonal legte Klage in Belgien ein, an dem Ort ihres vertraglich vereinbarten Heimtflughafens. Eine solche Zuordnung erfolgt bei Flugpersonal grundsätzlich immer, da Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, für jedes Besatzungsmitglied eine "Heimatbasis" festzulegen. Dieser arbeitsvertraglich festgelegte Flughafen gilt nach einem finanzgerichtlichen Urteil steuerlich betrachtet als erste Tätigkeitsstätte bei Piloten und Flugbegleitern. Im vorliegenden Fall machte der europäischen Gerichtshof deutlich, dass eben diese "Heimatbasis" bei der Beurteilung heranzuziehen ist: Nach dem Urteil ist sie zwar nicht gleichzusetzen mit dem Ort, an dem der Arbeitnehmer den Großteil seiner Arbeit verrichtet. Es kommt ihr aber nach Auffassung des Gerichtshofs eine wichtige Indizwirkung zu.

Richtiger Klageort: EuGH eröffnet Arbeitnehmern mehr Möglichkeiten

In der Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass die europäischen Zuständigkeitsvorschriften bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Arbeitnehmer als schwächere Vertragsparteien schützen sollen. Arbeitnehmer sollen ihre Arbeitgeber vor dem Gericht verklagen dürfen, das ihnen am nächsten steht. Dies können auch nationale Gerichte außerhalb des Landes sein, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die in den Arbeitsverträgen des Ryanairpersonals enthaltene Gerichtsstandsklausel dürfe dem nicht entgegenstehen, so das eindeutige Urteil des EuGH. Der angerufene belgische Arbeitsgerichtshof muss nun die Prüfung anhand der angesprochenen Indizien vornehmen, wobei viel für seine Zuständigkeit spricht.


Hinweis:  EuGH, Urteil vom 14.9.2017, in den verbundenen Rechtssachen C-168/16 und C-169/16

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