Datenschutz: Whatsapp und Snapchat-Verbot auf Dienst-Handys

Whatsapp und auch Snapchat sind zwei gängige Apps auf deutschen Smartphones. Der Autozulieferer Continental hat seinen Mitarbeitern nun die Nutzung dieser Apps untersagt. Grund ist die neue Datenschutz-Grundverordnung. Andere Unternehmen teilen die datenschutzrechtlichen Bedenken.  

Gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25. Mai 2018 greift, müssen Verbraucher unter anderem darüber informiert werden, wer Daten wie Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Ausweisnummer aus welchem Grund sammelt - und dem zustimmen. Bei Verstößen drohen hohe Geldstrafen. 

Datenschutzbedenken haben nun dazu geführt, dass Continental die beliebten und weltweit genutzten Chat-Apps von den dienstlich genutzten Mobiltelefonen ihrer Mitarbeiter verbannt hat. Dies gilt im weltweiten Unternehmensnetzwerk und betrifft mehr als 36.000 Mobiltelefone, teilte Continental mit. Auch andere Unternehmen haben die Nutzung bereits eingeschränkt.

Datenschutzgrundverordnung: Kontaktdaten erfordern Zustimmung jeder einzelnen Person

Die Dienste greifen auf persönliche und damit potenziell vertrauliche Daten zu - beispielsweise Adressbucheinträge. Damit Whatsapp und Snapchat funktionieren, laden Nutzer dort ihre Adressbücher hoch. Das Problem hierbei ist, dass nach der Datenschutz-Grundverordnung hierfür prinzipiell die Zustimmung jeder einzelnen Person erforderlich wäre.

Whatsapp überlässt Nutzern die Datenschutz-Verantwortung

Bedenken im Zusammenhang mit dem Hochladen von Kontaktdaten in Chat-Apps wurden schon seit längerer Zeit angesprochen. Whatsapp löste das Problem zuletzt so: Nutzer bestätigen mit der Zustimmung zu den aktuellen Nutzungsbedingungen, dass sie die Kontakt-Informationen „im Einklang mit geltenden Gesetzen“ zur Verfügung stellen. Das kann man so verstehen, dass Whatsapp davon ausgeht, dass die Nutzer selbst die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten eingeholt haben.

Bedenken zum Datenschutz bei Continental

Die Erfüllung von Gesetzen zum Datenschutz einseitig auf die Nutzer zu übertragen, hält Conti-Chef Elmar Degenhart für nicht akzeptabel. Um die neue EU-Datenschutzverordnung zu befolgen, müssten Whatsapp-Nutzer von jeder Person im Adressbuch einzeln die Zustimmung zum Teilen ihrer Daten einholen. Dies sei im Alltag „nicht ausreichend zuverlässig und damit praktisch untauglich“.

Der Konzern setze deshalb auf sichere Alternativen. Im Fall von Whatsapp und Snapchat kann laut Continental der Zugriff auf das Adressbuch nicht eingeschränkt werden - die entsprechenden Datenschutzrisiken wolle das Unternehmen nicht tragen. Auch sollten Beschäftigte und Geschäftspartner geschützt werden. Die Regelung zum Verbot der Messenger-Apps könne aber aufgehoben werden, wenn die Anbieter eine unbedenkliche Nutzung „im Sinne des Datenschutzes schon in der Grundeinstellung“ ermöglichten.

Regelungen zur Verwendung von Diensthandys je nach Unternehmen 

Wie Diensthandys verwendet werden, dürfen Unternehmen generell eigenständig festlegen. Arbeitnehmer müssen diese unternehmerische Entscheidung akzeptieren und sich danach richten. In Bezug auf Whatsapp und Snapchat haben diverse andere Unternehmen in Deutschland ähnliche Regelungen wie Continental. Bei Volkswagen ist die dienstliche Nutzung solcher Chat-Apps nicht vorgesehen, dafür gibt es eine eigene Messenger-App. Auch bei BMW sind Dienste wie Whatsapp oder Snapchat für Mitarbeiter aus Datenschutzgründen nicht freigegeben, ebenso wenig wie beim Versicherer Allianz oder dem Frankfurter Flughafenbetreiber Fraport.

Wegen der Dokumentationspflichten für Banken ist die Nutzung von SMS, Whatsapp und anderen Messenger-Diensten auf Dienst-Handys bei der deutschen Bank bereits seit Januar 2017 untersagt, auch bei der Commerzbank ist Whatsapp für geschäftliche Kommunikation nicht zugelassen. 

Bei einigen Unternehmen sind die Chat-Apps dagegen für die private Nutzung erlaubt - etwa bei der Lufthansa, Tui oder bei Siemens. Die Trennung sei technisch möglich, betonte man bei Lufthansa, da dienstliche Kontakte ausschließlich im geschützten Bereich des Gerätes gespeichert und nicht von den Social-Media-Apps verwendet werden könnten.


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dpa
Schlagworte zum Thema:  Datenschutz-Grundverordnung, Datenschutz