Betriebsrat unbefugt elektronische Personalakte eingesehen

Ein unerlaubter Zugriff auf das elektronische Personalinformationssystem rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat, aber keine fristlose Kündigung.

Ein Betriebsratsmitglied hatte von dem Computer des Betriebsrats aus auf das im Betrieb verwendete Personalinformationssystem, mit dem personenbezogene Arbeitnehmerdaten im Sinne einer elektronischen Personalakte verwaltet werden, in zahlreichen Fällen unberechtigt Zugriff genommen. Damit wollte er einem Informationsbedürfnis des Betriebsrats entsprechen.

Der Arbeitgeber wollte den Ausschluss des Arbeitnehmers vom Betriebsrat und wollte ihn auch fristlos kündigen. Die Sache ging vor Gericht.

Ausschluss aus dem Betriebsrat war erfolgreich

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss dieses Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat stattgegeben. In den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem liege ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Der Betriebsrat sei verpflichtet, über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen; stattdessen habe das Betriebsratsmitglied die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verletzt.

Fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt

Eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1. BGB vorliegt vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat (§ 103 BetrVG) oder die Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist.

Zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichte das Verhalten jedoch nicht aus, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Den Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, weil die Zugriffe auf das Personalinformationssystem allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien. Dass das Betriebsratsmitglied mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
(Der betroffene Arbeitnehmer steht seit 1998 in einem Arbeitsverhältnis als Krankenpfleger in einem Unfallkrankenhaus und ist seit 2001 Betriebsratsmitglied sowie seit 2005 freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender bzw. Betriebsratsvorsitzender). (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2012, 17 TaBV 1318/12).

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

PM LAG Berlin-Brandenburg Nr. 43/12 vom 11.12.2012 /Haufe Online-Redaktion
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