Beschäftigung von Flüchtlingen: Saisonarbeit und Minijobs

Viele Unternehmen wollen Flüchtlinge beschäftigen-je nach betrieblichem Bedarf möglichst flexibel.  Im dritten Teil unserer Serie gehen die Rechtsanwältinnen Julia Tänzler-Motzek und Deniz Nikolaus auf die rechtlichen Voraussetzungen bei Saisonarbeit, Minijobs und Bundesfreiwilligendienst ein. 

Haufe Online-Redaktion: Der Versandhandel Amazon vermeldete neulich im Weihnachtsgeschäft Flüchtlinge einzusetzen. Wie sind die rechtlichen Voraussetzungen in der Saisonarbeit?
Deniz Nikolaus:
In den meisten Branchen – so auch im Bereich der Logistik – gelten die bereits in den Teilen eins und zwei der Serie beschriebenen Voraussetzungen für die Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten. Es bedarf einer Erlaubnis der Ausländerbehörde und - regelmäßig - der Zustimmung der Bundesagentur. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine unbefristete- oder befristete Anstellung handelt.

 

Haufe Online-Redaktion: Gibt es Branchen, in denen hiervon Ausnahmen gemacht werden können?
Nikolaus:
Als Saisonkräfte können Asylsuchende und Geduldete ohne Zustimmung der Bundesagentur in bestimmten Branchen, die im Katalog des § 15a Beschäftigungsverordnung aufgelistet sind, beschäftigt werden. Hierzu gehören Beschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft, dem Hotel- und Gaststättengewerbe und der Obst- und Gemüseverarbeitung. Damit ist der Anwendungsbereich der zustimmungsfreien Saisonarbeit auf die oben aufgeführten Branchen beschränkt. Zudem bedarf es einer Absprache zwischen der Bundesagentur mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes.

 

Haufe Online-Redaktion: Welche Änderungen wären denkbar, um saisonale Beschäftigung einfacher zu machen?
Nikolaus:
Die Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten als Saisonarbeiter könnte durch eine Erweiterung des niedergelegten Katalogs der zulässigen Saisonarbeiten erleichtert werden. Denkbar für den saisonalen Mehrbedarf ist auch, die sogenannte "kurzfristige Beschäftigung" bei Asylsuchenden und Geduldeten zuzulassen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Besonderheit ist hier, dass der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten, lediglich die Umlagepflicht in Höhe von 0,1% nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zahlen muss.

Haufe Online Redaktion: Neuerdings wurden 10.000 neue Stellen im Bundesfreiwilligendienst geschaffen. Welche Möglichkeiten für einen Arbeitsmarktzugang bieten sich hier für Flüchtlinge?
Julia Tänzler-Motzek:
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde die Möglichkeit eines Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug neu geschaffen. Ein Flüchtlingsbezug ist zum einen dann gegeben, wenn durch die Tätigkeit Flüchtlinge unterstützt werden. Zum anderen kann sich der Flüchtlingsbezug aber auch dadurch ergeben, dass der Freiwillige selbst Asylsuchender mit dauerhafter Bleibeperspektive oder anerkannter Flüchtling ist. Geduldete fallen nicht hierunter. Aufgrund des anhaltenden Flüchtlingsstroms ist der Bedarf an Freiwilligen und Helfern hoch, so dass der neu geschaffene Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug voraussichtlich große praktische Bedeutung entfalten wird.

 

Haufe Online-Redaktion: Gibt es in diesem Bereich weitere Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylsuchende?
Tänzler-Motzek:
Wie der Bundesfreiwilligendienst fallen die Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den sozialen Bereich. Asylsuchende dürfen danach bereits während der Wartezeit sog. "1-Euro-Jobs" in der Erstaufnahmeeinrichtung selbst insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung und ggf. auch bei anderen öffentlichen Einrichtungen nachgehen. Asylsuchende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, können zudem nach dem Asylgesetz in die medizinische Erstversorgung von anderen Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung eingebunden werden.

 

Haufe Online-Redaktion: Gibt es hier oder in den anderen Fällen sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Asylsuchenden und Geduldeten in Beschäftigung?
Nikolaus:
Beschäftigungslose Asylsuchende und Geduldete sind in den ersten 15 Monaten in Deutschland grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert. Sie haben nur einen Anspruch auf medizinische Notversorgung. Sobald der Asylbewerber eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er aber Mitglied in der Deutschen Sozialversicherung. Dies gilt unabhängig vom Flüchtlingsstatus. Legt der Asylsuchende oder Geduldete bei Anstellungsbeginn nicht innerhalb von zwei Wochen eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vor, muss der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse anmelden.

 

Haufe Online-Redaktion: Gilt das auch für Minijobs?

Nikolaus: Bei der Ausübung von 450-Euro-Minijobs ergeben sich Besonderheiten. 450-Euro-Minijobs sind in Deutschland weitgehend sozialversicherungsfrei gestellt. Als Ausgleich muss der Arbeitgeber Pauschalabgaben zahlen, die bei gesetzlich Krankenversicherten auch einen Beitrag zur Krankenversicherung umfassen. Dieser Beitrag begründet jedoch weder Mitgliedschaft noch Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse. Minijobber sind in vielen Fällen aus der Erstbeschäftigung, als Bezieher von ALG I oder ALG II oder als Familienmitglied gesetzlich krankenversichert. Da beschäftigungslose Asylsuchende und Geduldete in den ersten 15 Monaten in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind, entfällt bei ihnen die Ausgleichspflicht und damit die Zahlung des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers zur Krankenversicherung.

 

Haufe Online-Redaktion: Gibt es bereits umgesetzte Integrationsangebote, die Flüchtlingen die Aufnahme von Beschäftigung erleichtern?
Tänzler-Motzek:
Ein erfolgsversprechender Ansatz, der für alle Länder als Vorbildfunktion fungieren sollte, sind die in NRW eingeführten Integrationsangebote in Form von so genannten "Integration Points". Die Mitarbeiter des "Integration Point" verfügen über umfassende Sprachkenntnisse in vielen Sprachen. Sie arbeiten unter einem Dache mit Mitarbeitern der Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde zusammen. Dabei werden für Asylsuchende mit Bleibeperspektive umfassende Beratungen zur beruflichen Qualifizierung und Arbeitsvermittlung angeboten. Aber auch Fragen zur finanziellen Unterstützung und Deutschkursen werden hier beantwortet. Die Mitarbeiter des "Integration Point" statten zudem Besuche in den Erstaufnahmeeinrichtungen ab und beraten vor Ort, sog. "Aufsuchende Beratung". Dadurch werden den Asylsuchenden Behördengänge erspart, bzw. werden sie zu Behördengänge ermuntert, die sie sonst möglicherweise aufgrund des "Behördendschungels" in Deutschland unterlassen hätten.

 

Haufe Online-Redaktion: Welche konkreten Gesetzesvorhaben gibt es, um Flüchtlinge besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren?
Nikolaus
: Konkrete Vorhaben zur besseren Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt sind dem Besprechungspapier der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24. September 2015 zu entnehmen. Genannt werden insbesondere Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren und die Vermeidung von Fehlanreizen. Der Bund öffnet die Integrations- und Deutschkurse für Asylbewerber mit guten Bleibeperspektiven und stockt hierfür die vorgesehenen Mittel auf. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zur beschleunigten und effektiveren Integration der Flüchtlinge in Deutschland ist bereits am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden das Asylverfahrensgesetz - jetzt Asylgesetz -, das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz, das Baugesetzbuch und weitere Gesetze geändert.

 

Haufe Online-Redaktion: Wie schätzen Sie persönlich die Realisierung ein?
Tänzler-Motzek:
Da zum heutigen Zeitpunkt der Großteil der eingereisten Flüchtlinge noch in den Erstaufnahmeeinrichtungen lebt und daher noch keine Beschäftigung aufnehmen kann, werden sich die bürokratischen Herausforderungen für die Ausländerbehörden im Zusammenhang mit der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen erst Anfang 2016 voll entfalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung kurzfristig dem faktischen Bedürfnis nach einer schnellen und effizienten Bearbeitung nachkommen und die Voraussetzungen erleichtern wird. Ganz wesentlich für eine gute und schnelle Integration in den Arbeitsmarkt sind in jedem Fall die Integrations- und Deutschkurse, die den Flüchtlingen schon frühzeitig angeboten werden sollten. Von vielen Arbeitgebern wissen wir, dass es nicht an der Motivation der Flüchtlinge mangelt, eine Beschäftigung aufzunehmen. Vielmehr sind oft die fehlenden Sprachkenntnisse das größte Hemmnis für eine Beschäftigung.

 

Deniz Nikolaus ist Rechtsanwältin mit dem Tätigkeitsbereich im Arbeitsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main.

Julia Tänzler-Motzek ist Rechtsanwältin mit Tätigkeitsbereichen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln.

Das Interview führte Meike Jenrich, Redaktion Personal.


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