Arbeitgeber kann Arbeitszeiten nicht ohne Weiteres ändern

Arbeitgeber können kraft Direktionsrecht die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten ändern. Dabei müssen sie deren Interessen angemessen berücksichtigen. Ob sie dabei auch Rücksicht auf Haustiere nehmen müssen, hatte das Arbeitsgericht Hagen zu entscheiden und im konkreten Fall bestätigt.

Wer seine Arbeitszeit reduziert und in Teilzeit arbeitet, macht dies oft aus einem Grund: um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Meist sind es die Kinder oder ältere Angehörige, die betreut werden wollen, aber auch Haustiere können oft nicht den ganzen Tag alleine sein. Ändert der Arbeitgeber die Arbeitszeiten, kann dies Probleme aufwerfen. Arbeitgeber müssen daher, wenn sie Arbeitszeiten neu festlegen, die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Dass dabei auch das Wohlergehen tierischer Mitbewohner eine Rolle spielt, zeigt das vorliegende Urteil des Arbeitsgericht Hagen, von dem der DGB Rechtschutz berichtet.

Arbeitgeber ändert Arbeitszeiten

Im konkreten Fall klagte ein 54-jähriger Arbeitnehmer gegen die Änderung seiner Arbeitszeiten. Er ist seit 2009 als Fahrer in Teilzeit 25 Stunden die Woche tätig. Von montags bis freitags liefert er üblicherweise in der Zeit von 8 Uhr bis 13 Uhr - ohne Pause - Essen an Kitas, Schulen, Kantinen und Einzelhaushalte aus. Der Arbeitgeber änderte 2020 die Arbeitszeiten und verlangte, dass der Mitarbeiter ab sofort freitags sieben Stunden mit Pause zu arbeiten habe. Montags bis donnerstags solle er dafür 20 Minuten weniger arbeiten.

Arbeitnehmer in Teilzeit will kurzen Freitag nicht aufgeben

Der Arbeitnehmer weigerte sich, die Neuverteilung der Arbeit zu akzeptieren. Er machte vor Gericht geltend, darauf angewiesen zu sein, dass die Arbeitszeit vormittags liegt. Denn er habe die familiären Verpflichtungen wie Haushalt, die Versorgung des 84-jährigen Schwiegervaters sowie die Betreuung des gemeinsamen Hundes übernommen, da seine Frau Vollzeit arbeite und zudem noch pendeln müsse. Zudem suche der Arbeitgeber für fast genau die alten Zeiten aktuell noch Fahrer. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er unbedingt freitagnachmittags arbeiten müsse.

ArbG Hagen: Grenzen des Direktionsrecht überschritten

Das Arbeitsgericht Hagen entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, diesen von montags bis freitags, weiter wie bisher in der Zeit von 8-13 Uhr zu beschäftigen. Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter zwar keinen vertraglichen Anspruch auf die von ihm beanspruchten Arbeitszeiten habe, aber der Arbeitgeber nicht berechtigt war, ihn zu geänderten Arbeitszeiten einzusetzen. Zur Begründung führte es aus, dass der Arbeitgeber die Grenzen seines Direktionsrechts überschritten habe. Er habe bei der Ausübung des Direktionsrechts, der Neuverteilung der Arbeitszeiten, sein Ermessen gemäß § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB nicht richtig ausgeübt.

Tierschutz geht vor - kein Stress für den Hund

Die Weisung des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitszeiten durfte nur nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen, wozu auch die sozialen Lebensverhältnisse sowie familiäre Pflichten zählen.

Das Gericht ließ vorliegend nicht gelten, dass der Mitarbeiter neben seiner Tätigkeit den Schwiegervater betreut und den Haushalt macht. Dies sei ihm auch zwischen Montag und Donnerstag ausreichend möglich. Die Interessenabwägung habe aber aus Gründen des Tierschutzes zu seinen Gunsten ausgehen müssen. Der Arbeitnehmer könne seinen Hund nicht sieben Stunden plus Wegezeiten allein lassen. Hunde seien Rudeltiere, die bei längerfristigem Alleinsein aufgrund ihrer Urängste in Stress geraten. Zudem müsse gesichert sein, dass sie regelmäßig ihre Notdurft verrichten können.

Keine gewichtigen betrieblichen Gründe ersichtlich

Das Gericht zog zwar auch in Betracht, dass der Arbeitnehmer den Hund bei einem Tiersitter oder eine Tierpension unterbringen müsse. Die Kosten hierfür könnten ihm jedoch nur zugemutet werden, wenn tatsächlich gewichtige betriebliche Gründe vorlägen. Diese waren nach Auffassung der Richter nicht gegeben, da der Arbeitgeber zum einen noch Fahrer für die Vormittags-Touren suchte und zum anderen keinen wirklichen Grund für einen Einsatz des Mitarbeiters am Freitagnachmittag nennen konnte.


Hinweis: Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 23.02.2021, Az: 4 Ca 1688/20


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