Die Vorschriften über die Verjährung sind von der tariflichen Ausschlussfrist in § 37 TVöD abzugrenzen. Nach § 37 Abs. 1 TVöDverfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten bzw. dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

Aufgrund der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD haben die Regelungen über die Verjährung im öffentlichen Dienst nicht die übliche Bedeutung. Die tariflichen Ausschlussfristen lassen jedoch die Verjährung unberührt.[1]

Die Vorschriften über die Verjährung kommen für die unter die Ausschlussfrist fallenden Ansprüche nur zur Geltung, wenn die in § 37 TVöD bestimmten Voraussetzungen eingehalten sind. Zu beachten sind dabei neben Wahrung der 6-monatigen Frist insbesondere die schriftliche Geltendmachung durch die/den Beschäftigten bzw. den Arbeitgeber. In der Regel erlangen die Vorschriften über die Verjährung erst Bedeutung, wenn die tarifliche Ausschlussfrist (formgerecht) gewahrt wurde.

Allerdings führt schlichte Geltendmachung im Sinne der Ausschlussvorschriften nicht zu einer Hemmung (§ 203 ff. BGB) oder einem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB).

 
Wichtig

Ein Verjährungsverzicht nach § 202 BGB beinhaltet nicht automatisch auch einen Verzicht auf Einwände aus der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD (bzw. TV-L).[2] Gemäß § 202 BGB kann zwar vertraglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden. Soweit diese Erklärung jedoch ausschließlich nur die Verjährung umfasst und nicht auch eine einvernehmliche Abbedingung der anwendbaren tarifvertraglichen Ausschlussfristen enthält, verfallen die Ansprüche regulär innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist, soweit diese nicht entsprechend ordnungsgemäß geltend gemacht wurden.

 
Praxis-Tipp

Beachten Sie deshalb, dass Sie erforderlichenfalls die zur Vermeidung des Wirksamwerdens der Ausschlussfristen erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen.

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