Die Einrede der Verjährung kann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dem Leistungsverpflichteten ein Verhalten vorgeworfen werden kann, das den Anspruchsberechtigten davon abgehalten hat, entsprechende Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs einzuleiten[1], oder wenn sein Verhalten für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist.[2]

Dies wird teilweise angenommen, wenn öffentliche Arbeitgeber nicht genügend über bestehende Ansprüche unterrichtet haben.

In der Regel wird es allerdings auch bei öffentlichen Arbeitgebern keine unzulässige Rechtsausübung darstellen, sich auf die Verjährung zu berufen.

Ein bloßes Schweigen und die Untätigkeit des Anspruchsgegners verhindern eine spätere Berufung auf die Einrede der Verjährung regelmäßig nicht, soweit sich nicht klar und eindeutig aus den Umständen ergibt, dass er die Forderung trotz Eintritts der Verjährung erfüllen werde.[3]

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