2.1 Regelmäßigkeit

Bei der Frage, ob das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kommt es auf die Regelmäßigkeit an. Für die Prüfung der Regelmäßigkeit sind dabei die gleichen Grundsätze, die bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung oder der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts bei Höherverdienenden gelten, anzuwenden.[1] Als Arbeitsentgelt ist mindestens das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

Ob die für den Übergangsbereich maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig oder nur gelegentlich über- oder unterschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen im Wege einer vorausschauenden – auf einen Zeitraum von 12 Monaten gerichteten – Betrachtung zu beurteilen.

2.2 Einmalzahlungen

Einmalzahlungen, wie z. B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts mit einzubeziehen, soweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hierauf hat (z. B. durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) oder sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Sie sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer auf eine ihm eigentlich zustehende Einmalzahlung schriftlich verzichtet, ist sie bei der vorausschauenden Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit dieses Verzichts kommt es dabei nicht an. Die schriftliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

2.3 Schwankendes Arbeitsentgelt

Schwankt das Arbeitsentgelt von Monat zu Monat, ist es zukunftsbezogen zu schätzen, z. B. durch einen Vergleich mit ähnlichen Arbeitsverhältnissen im Betrieb. Sollte sich die Schätzung im Nachhinein als nicht korrekt herausstellen, ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Übergangsbereichs für die Zukunft zu korrigieren. Für die Vergangenheit bleibt es aber bei der ursprünglichen Feststellung – Korrekturen werden also immer nur für die Zukunft vorgenommen.

Steht die Höhe der schwankenden Arbeitsentgelte hingegen schon von vornherein fest (z. B. bei Saisonkräften), ist eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen.

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