Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung aufgrund einer Beschäftigung im Übergangsbereich hat auf die Höhe des Krankengeldanspruchs keinen Einfluss. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes sind die für die Beitragsbemessung und Beitragstragung im Übergangsbereich geltenden besonderen Regelungen nicht zu berücksichtigen.[1]

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