11.1 Krankengeld

Der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung aufgrund einer Beschäftigung im Übergangsbereich hat auf die Höhe des Krankengeldanspruchs keinen Einfluss. Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts für die Ermittlung der Höhe des Krankengeldes sind die für die Beitragsbemessung und Beitragstragung im Übergangsbereich geltenden besonderen Regelungen nicht zu berücksichtigen.[1]

11.2 Arbeitslosengeld

Gleiches gilt sinngemäß für die Arbeitslosenversicherung. Bei der Ermittlung des dem Arbeitslosengeld zugrunde zu legenden Leistungsentgelts sind die besonderen Regelungen zu den verminderten Entgeltabzügen des Übergangsbereichs nicht zu berücksichtigen.

11.3 Rentenansprüche

In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der Rentenansprüche grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Für die Rentenberechnung wird für Beschäftigte im Übergangsbereich allerdings das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. D. h., dass sich aufgrund des reduzierten Arbeitnehmerbeitrags keine reduzierten Rentenanwartschaften ergeben.

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