Ist keine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung vorhanden, werden im Dezember eines Jahres 6 % des September-Tabellenentgelt pauschal als Leistungsentgelt ausgezahlt (Einzelheiten Lexikonstichwort Leistungsentgelt).

Übt der Beschäftigte im September des Auszahlungsjahres eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit aus, müssen Sie als pauschaliertes Leistungsentgelt 6 % des für September zustehenden Teilzeittabellenentgelts auszahlen.

Auch im Jahr der Geburt des Kinds ist das September-Teilzeitentgelt maßgebend für die Bemessung des pauschalierten Leistungsentgelts. § 18 TVöD-VKA sieht für das Leistungsentgelt im Geburtsjahr des Kindes keine Sonderregelung vor. Eine abweichende Regelung gilt nur für die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD; näher oben, "Ermittlung der Jahressonderzahlung bei elternzeitunschädlicher Teilzeitarbeit")

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge