Die Tarifvertragsparteien haben in einem neuen Abs. 6 des § 29 TVöD einen neuen Arbeitsbefreiungstatbestand geschaffen. Die Gewährung bezahlter Arbeitsbefreiung steht allerdings im Ermessen des Arbeitgebers.

§ 29 Abs. 6 TVöD lautet:

"Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Beschäftigten auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden."

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