Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD oder des TV-V fallen, 220 Euro.

Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten (TVAöD, TVSöD, TVHöD und TVPöD), erhalten die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von 110 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die monatlichen Sonderzahlungen zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Maßgeblich sind die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Bei Neueinstellungen im laufenden Kalendermonat ist für diesen Kalendermonat auf den ersten Tag des Arbeitsverhältnisses abzustellen.

Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

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