Die unter den Geltungsbereich des TV Inflationsausgleich fallenden Personen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen.

Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur (§ 3 Abs. 1 TV Inflationsausgleich), wenn

  • in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und
  • an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt oder gleichgestellte Leistungen bestanden hat.

Als Anspruch auf Entgelt im Sinne der Inflationsausgleichszahlungen gelten nach § 4 Abs. 2 TV Inflationsausgleich (Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3) auch

Dem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug des sog. "Kinder-Krankengelds" nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG, also Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele monatliche Sonderzahlungen

Ein Beschäftigter nimmt in der Zeit vom 15. Juli 2023 bis 14. September 2023 Elternzeit (sog. Partnermonate). Es besteht Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen für die Kalendermonate Juli 2023 und September 2023. Für den Monat August 2023 besteht kein Anspruch auf die Sonderzahlung, weil der Beschäftigte zwar in diesem Monat im Arbeitsverhältnis steht, aber keinen Anspruch auf Entgelt oder gleichgestellte Leistungen hat.

Ein Beschäftigter wird ab dem 1. Juli 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er ist im März 2024 noch immer arbeitsunfähig krank. Es besteht Anspruch auf die monatlichen Sonderzahlungen für den gesamten tariflich geregelten Bezugszeitraum Juli 2023 bis Februar 2024, weil die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Krankengeldzuschuss als Anspruch auf Entgelt gelten.

Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats.

Entsprechendes gilt für Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

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