BAG, Urteil v. 31.1.2018, 10 AZR 387/17
Sinn und Zweck der Geriatriezulage besteht in der Kompensation der Erschwernis, die in der Doppelbelastung der Pflege von zugleich alten- und krankenpflegebedürftigen Personen entsteht.
Nicht jede Pflegetätigkeit in einem Altenheim löst den Anspruch auf die Geriatriezulage aus, weil die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken ausgeübt werden muss, um die tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitet seit dem 1.10.2008 bei dem Beklagten als examinierte Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum. Das Seniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze, die auf 5 Wohnbereiche verteilt sind. In den einzelnen Wohnbereichen sind 15 bis 27 Bewohner untergebracht zuzüglich der Kurzzeitpflegeplätze. Die Einrichtung verfolgt überwiegend den Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie ihnen Betreuungsleistungen und umfassende Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der ehemaligen Pflegestufen 1 bis 3 und leiden unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen werden gemäß ärztlicher Anordnung behandelt, soweit dies bei den einzelnen Bewohnern nötig ist. Alle Bewohner sind in ärztlicher Behandlung, die durch ihre jeweiligen Hausärzte durchgeführt wird. Die Klägerin ist als Pflegefachkraft im Nachtdienst tätig und führt überwiegend die sogenannte Grundpflege durch. Sie wird wohnbereichsübergreifend eingesetzt und betreut pro Schicht etwa 45 Bewohner. Zu ihren Tätigkeiten gehören Kontrollgänge, Kontrolle der Bettgitter, Bereitstellen und Leeren von Toilettenstühlen, Nachfüllen von Getränken, Kontrolle und Wechsel der Inkontinenzeinlagen, Intimpflege, Lagerung, Medikamentengabe, Richten der Bettwäsche, Hilfe beim Toilettengang u. a. Sie ist in die Vergütungsgruppe K 4 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-Reformtarifvertrags (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des 42. Änderungstarifvertrags vom 31.3.2015 (DRK-RTV) eingruppiert. Der DRK-RTV findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV. Deren Abs. 1 Buchst. c lautet:
„Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) …
b) …
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60 EUR.”
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der sogenannten Geriatriezulage nach Buchst. c dieser Regelung.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG stellt zunächst fest, dass Heimbewohner in Alters- und Pflegeheimen i. d. R. aufgrund ihres Alters und des damit verbundenen Nachlassens ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sowie wegen zunehmender Gebrechlichkeit der Pflege und Betreuung in mehr oder minder großem Umfang bedürfen. Diese Pflege wird als Altenpflege verstanden. Heimbewohner können auch erkranken. Sie bedürfen dann einer entsprechenden Behandlung und einer zusätzlichen Pflege, die durch den Krankheitszustand bedingt und durch diesen bestimmt wird. Die auf Heimbewohner bezogene Krankenpflege kann neben eine schon notwendig gewordene Altenpflege treten, zu dieser also hinzukommen. Dabei ist die Erfüllung des Tarifmerkmals "krank" nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichen chronische Erkrankungen der Bewohner aus. In Alters- und Pflegeheimen, in denen "Kranke" im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV untergebracht sind, muss grundsätzlich eine ständige medizinische Betreuung durch einen Arzt sichergestellt sein. Es ist nicht erforderlich, dass diese Versorgung durch von der Einrichtung angestellte Ärzte erfolgt. Vielmehr reicht es aus, wenn Hausärzte zu den Kranken kommen oder diese die Ärzte aufsuchen (BAG, Urteil v. 19.11.2003, 10 AZR 127/03).
Nach Auffassung des BAG handelt es sich bei den Wohnbereichen des Seniorenzentrums auch um geriatrische Abteilungen oder Stationen im tarifvertraglichen Sinn und zwar auch für das Seniorenzentrum insgesamt, in dem die Klägerin wohnbereichsübergreifend als Pflegefachkraft im Nachtdienst eingesetzt wird. Hierzu führt das BAG aus: "Die Geriatrie ist die Altersheilkunde, die Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, ein fächerübergreifendes Gebiet der Medizin. Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronisch-degenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten ...