Bereits am 31.7.2019 trat die "Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union" in Kraft. Ziel der Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152/EU ist

  • die Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sog. Nachweispflichten),
  • die Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie Pflichtfortbildungen,
  • die Einführung sog. horizontaler Bestimmungen zur Durchsetzung der vorgenannten Bestimmungen.

Mit der Richtline soll somit der Katalog der arbeitgeberseitigen Unterrichtungspflichten erweitert, materielle Arbeitnehmerschutzvorschriften implementiert und die Durchsetzbarkeit der Transparenzanforderungen gestärkt werden.

Die Richtline sieht eine Frist zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht bis zum 31.7.2022 vor.

Zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie legte die Bundesregierung am 6.4.2022 einen Regierungsentwurf vor, der insbesondere das Nachweisgesetz (NachwG), jedoch auch weitere Gesetze wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – die Aufzählung ist nicht abschließend – betrifft. Der Bundestag hat am 23.6.2022 in 2. und 3. Lesung das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" verabschiedet (nachfolgend verkürzt bezeichnet mit "Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen"). Es handelt sich um ein sog. Einspruchsgesetz. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8.7.2022 keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt, das Gesetz also passieren lassen.

 
Wichtig

Die für die Praxis wichtigen Änderungen im Nachweisgesetz, im Teilzeit- und Befristungsrecht und in weiteren Gesetzen treten bereits zum 1.8.2022 in Kraft.

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