Nach § 13 MiLoG gilt für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns dieselbe Auftraggeberhaftung wie im Bereich des AEntG. § 13 MiLoG verweist schlicht auf § 14 AEntG, der lautet:

"Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ... wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat......."

Der Zweck der Vorschrift liegt darin, dass ein Arbeitgeber sich der Haftung für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht dadurch entziehen können soll, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen, die er eingegangen ist, nicht selbst erfüllt, sondern den Auftrag an einen Subunternehmer weitergibt.

§ 13 MiLoG enthält eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei Nachunternehmern beschäftigten Arbeitnehmer, die derjenigen des AEntG (§ 14 AEntG) entspricht.

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen. Es gilt der Unternehmensbegriff des § 14 BGB. Danach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) keine Unternehmen.[1] Bedienen sie sich jedoch privatrechtlicher Organisationsformen, so fallen sie nach überwiegender Auffassung in die Haftungsregelung des § 13 MiLoG.[2]

Nach dem Wortlaut des § 14 AEntG haftet das auftraggebende Unternehmen bei jedem beliebigen Dienst- oder Werkvertrag, den er an ein anderes Unternehmen vergibt, für die Zahlung der gesetzlichen Mindestlöhne.

Im Bereich des AEntG hat das Bundesarbeitsgericht jedoch eine einschränkende Auslegung für den Begriff des Unternehmers in § 1a AEntG a. F. vorgenommen. Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sollen "Generalunternehmer" sein, die als Bauunternehmen übernommene Aufträge nicht selbst ausführen, sondern Subunternehmen einschalten.[3] Diese Entscheidung gilt auch für die Haftung des Auftraggebers für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns durch Nachunternehmer.[4] Allerdings ist der Begriff des "Generalunternehmers" zu eng gefasst. Die Haftung betrifft jedes Unternehmen, das eine Verpflichtung aus Dienst- oder Werkvertrag eingegangen ist, die sie jedoch nicht selbst erfüllt, sondern durch Einschaltung eines Nachunternehmers erfüllen lässt.

 
Praxis-Beispiel

Die Städtische Abfallwirtschaft GmbH hat sich gegenüber der Stadt X vertraglich verpflichtet, die Abfallentsorgung durchzuführen. Für bestimmte Stadtbezirke erbringt sie diese werkvertragliche Leistung nicht selbst, sondern hat dazu mit dem Unternehmen X GmbH einen Werkvertrag geschlossen, wonach dieses Unternehmen die Abfallbeseitigung hier erbringt. Wenn nun die X-GmbH ihren Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn (bzw. den Lohn aus den Mindestlohntarifverträgen nach § 3 AEntG in Verbindung mit § 4 Nr. 7 AEntG) nicht zahlt, haftet die Städtische Abfallwirtschaft GmbH den Arbeitnehmern der X-GmbH, die im Rahmen des Werkvertrags zwischen den Unternehmen eingesetzt worden sind, auf Zahlung des Nettobetrags des gesetzlichen Mindestlohns.

Variante: Die X-GmbH erbringt die werkvertragliche Leistung wiederum nicht selbst, sondern lässt sie durch einen weiteren Werkvertrag von der Y GmbH erbringen. Zahlt die Y GmbH ihren Arbeitnehmern, die zur Erfüllung dieses Werkvertrags eingesetzt worden sind, nicht den gesetzlichen Mindestlohn, so haftet sowohl die X-GmbH als auch die Städtische Abfallwirtschaft GmbH gesamtschuldnerisch auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die Arbeitnehmer der Y GmbH.

Keine Haftung nach § 13 MiLoG tritt dann ein, wenn das Unternehmen selbst seinen eigenen Bedarf am Markt durch einen Dienst- oder Werkvertrag deckt.

 
Praxis-Beispiel

Die Städtische Abfallwirtschaft GmbH lässt ihre Fahrzeuge durch die Lkw-Service-GmbH warten. Diese zahlt ihren Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Eine Haftung der Städtischen Abfallwirtschaft GmbH nach § 13 MiLoG scheidet hier aus, denn die Städtische Abfallwirtschaft GmbH hat nicht ihre Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Werkvertrag an ein anderes Unternehmen weitergegeben, sondern sie ist selber wie ein Kunde am Markt aufgetreten und hat ihren Eigenbedarf als Unternehmen durch einen Werkvertrag – hier mit der Lkw-Service-GmbH – gedeckt.[5]

Die Haftung für Nachunternehmen setzt zudem immer voraus, dass es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt, den das Unternehmen nicht selbst erfüllt, sondern durch Einschaltung eines Subunternehmers erfüllen lässt. Allerdings werden auch solche Nachunternehmerverhältnisse erfasst, die als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag (§§ 407, 453, 467 HGB) oder als sonstiger Auftrag durchgeführt werden. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm. Es kommt entscheidend darauf an, ob werk- oder dienstvertragliche Elemente für die Rechtsbeziehung bei einer Gesamt...

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