Der TV-V enthält – ebenso wie der TVöD – keine Regelungen über Vertragsstrafen. Diese sind nach § 309 Nr. 6 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. In formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten die grundsätzliche Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden. Dabei ist zum Schutz der Arbeitnehmer ein strenger Maßstab anzulegen[1]. Demzufolge können unter Beachtung dieser Rechtsprechung Abreden über Vertragsstrafen in Arbeitsverträge aufgenommen werden. § 4 Abs. 3 TVG steht dem nicht entgegen, weil es sich nicht um eine vom TV-V abweichende Abmachung handelt. Damit eine einzelvertragliche Regelung zur Vertragsstrafe nicht als überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB bewertet wird, empfiehlt es sich, die Regelung in der Überschrift ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Als möglicher Text kommt Folgendes in Betracht:

 
Praxis-Beispiel

§ xx Vertragsstrafe

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Nichtaufnahme der Arbeit oder für den Fall der vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vertragsstrafe in Höhe des während der jeweils geltenden ordentlichen Kündigungsfrist erzielten Verdienstes, höchstens jedoch in Höhe eines Bruttomonatsentgelts, ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

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