Der Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile unterliegt – wie sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – den tariflichen Ausschlussfristen des § 37 TVöD/TV-L. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.[1]

Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile sind monatlich zu zahlende Entgelte. Die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile hängt jedoch ab vom Rechtsanspruch auf Kindergeld, was hinsichtlich der Geltung der tariflichen Ausschlussfristen immer wieder zu Problemen führt.

Zahlt der Arbeitgeber die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nicht, obwohl auf Seiten des Beschäftigten ein Anspruch hierauf besteht, muss der Beschäftigte die kinderbezogenen Entgeltbestandteile innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend machen (nach der Rechtsprechung genügt die Geltendmachung in Textform[2]). Versäumt der Beschäftigte die genannte Ausschlussfrist, geht der Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile für den jeweiligen Kalendermonat unter.

[1] Einzelzeiten siehe Beitrag Ausschlussfristen.
[2] Näher siehe Beitrag Ausschlussfrist.

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