Der Beschäftigte ist nach hier vertretener Auffassung aus seiner Treuepflicht heraus weiterhin verpflichtet, Änderungen, die Auswirkungen auf die Kindergeldberechtigung haben können, unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden grundsätzlich nur gezahlt, solange ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld besteht. Veränderungen im persönlichen Bereich der Beschäftigten, die Auswirkungen auf den Anspruch auf Kindergeld haben können, kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres erkennen.

 
Hinweis

§ 11 TVÜ / § 11 TVÜ-L enthält eine tarifliche, ausdrückliche Anzeigepflicht nur für den Fall, dass das Kindergeld an eine andere im öffentlichen Dienst stehende oder versorgungsberechtigte Person gezahlt wird. Zu empfehlen ist deshalb, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten mit Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile ausdrücklich auf die Anzeigepflicht bezüglich sämtlicher Änderungen in der Kindergeldberechtigung – bis zum endgültigen Wegfall der kinderbezogenen Besitzstandszulage – hinweist.

Der Arbeitgeber sollte sich auch regelmäßig den Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes nachweisen lassen.

So hat beispielsweise der Bund eine "Erklärung zum Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Bund" veröffentlicht, in der die Beschäftigten die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben machen können.[1]

[1] Abrufbar auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes, https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Bezuege/Entgelt/Erklaerung_Besitzstandszulage.pdf?__blob=publicationFile&v=18.

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