Mit der Tarifeinigung vom 9.12.2023 haben die Tarifvertragsparteien die monatlichen Tabellenentgelte zum 1.11.2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 EUR erhöht. Zum 1.2.2025 werden sich die Tabellenentgelte um weitere 5,5 % erhöhen, die Steigerung des Tabellenentgelts muss zu diesem Stichtag mindestens einen Erhöhungsbetrag von 340 EUR erreichen. Diese Sockelbeträge, kombiniert mit einer prozentualen Erhöhung und einem Mindesterhöhungsbetrag, lassen sich nicht auf die Dynamisierung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile übertragen. Aus diesem Grund haben die Tarifvertragsparteien einen gesonderten Vomhundertsatz für die Erhöhung der dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteile, wie z. B. dynamische Zulagen und die kinderbezogenen Entgeltbestandteile vereinbart. Die Steigerung ab dem 1.11.2024 beträgt 4,76 v. H. (umgerechneter Sockel), die Steigerung ab dem 1.2.2025 beträgt weitere 5,5 v. H.[1]
Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile werden gewährt
- ab dem 1.11.2024 in Höhe von 135,12 EUR
- ab dem 1.2.2025 in Höhe von 142,55 EUR
monatlich je Kind.
Beinhaltete die Besitzstandszulage bei kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 11 TVÜ-L Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4, sind diese individuell zu berechnen.
Die Tarifeinigung hat eine Laufzeit mindestens bis zum 31.10.2025.
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