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Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage bzw. Bruchteile von Urlaubstagen

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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 4 Sa 73/18

Amtlich Leitsätze:

1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.

2. Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.

3. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

Sachverhalt

Dem Kläger, der zusammen mit seiner Familie nebenberuflich ein Weingut betreibt, wurden im Jahr 2015 antragsgemäß an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen von der beklagten Arbeitgeberin halbe Urlaubstage gewährt. Im August 2017 teilte diese dem Kläger jedoch mit, dass sie ihm künftig maximal 6 halbe Urlaubstage pro Jahr gewähren wolle, mit der Begründung, dass das BUrlG keine halben Tage bei der Urlaubsgewährung vorsehe und auch ihr eine halbtägige Urlaubsgewährung aufgrund der damit verbundenen Zusatzkosten und Dispositionsprobleme nicht mehr zumutbar sei.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber zwar grds. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BUrlG bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe, er jedoch zur gewünschten Urlaubsgewährung nur verpflichtet sei, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Solch ein Leistungsverweigerungsrecht könne dann bestehen, wenn der gewünschten Urlaubsgewährung dringende betriebliche Belange oder Url...

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