§ 66 HPVG, § 67 HPVG § 69 HPVG, § 7 HPVG, § 78 HPVG

Es enthält gegenüber der bundesrechtlichen Regelung in den §§ 70 ff. BPersVG folgende Abweichungen:

  • § 66 HPVG (Verfahren in der Dienststelle)
    Nach Abs. 1 ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.

    Die Fristen sind gegenüber der bundesrechtlichen Regelung modifiziert. Sie betragen sowohl im Verfahren vor der Dienststelle als auch im Stufenverfahren als auch für die Vorlage an die Einigungsstelle jeweils 2 Wochen. Die Fristen im Stufenverfahren als auch die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle können im beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Dienststelle und der Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden (§ 69 Abs. 6, § 70 Abs. 2 Satz 2 HPVG). Im Verfahren innerhalb der Dienststelle kann der Dienststellenleiter die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 HPVG).

    .

  • § 68 HPVG (Stufenverfahren)
    Nach Vorlage an die übergeordnete Dienststelle hat diese innerhalb von 2 Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Entsprechendes gilt für die oberste Dienstbehörde (Abs. 2 Satz 2).

    Abs. 5 enthält für Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine besondere Regelung dahingehend, dass der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat bei Nichteinigung innerhalb von 2 Wochen die Einigungsstelle anrufen kann.

  • § 71 HPVG (Umfang der Bindungswirkung und Durchführung der Beschlüsse der Einigungsstelle)
    Nach Abs. 1 hat der Beschluss der Einigungsstelle mit Ausnahme bestimmter enumerativ angeführter Fälle bindenden Charakter. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle eröffnet Abs. 2der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung zu beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Diese Entscheidung ist endgültig.

    Für Beschäftigte des Landtags kann die Entscheidung des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit den Präsidien des Landtags und für Beschäftigte des Rechnungshofs die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs in Benehmen mit dem Präsidium des Landtags beantragt werden.

    Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, kann in diesen Fällen die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich nicht dem Beschluss der Einigungsstelle anschließt, diesen aufheben und endgültig entscheiden.

    Lediglich den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde hat der Beschluss in folgenden Angelegenheiten:

    • § 78 Abs. 1 Nr. 4 HPVG (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs);
    • § 78 Abs. 1 Nr. 6 HPVG (Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten);
    • § 74 Abs. 1 Nr. 1 HPVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage);
    • § 78 Abs. 1 Nr. 5 HPVG (technische Einrichtungen, die geeignet sind das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen);

Bindende Beschlüsse der Einigungsstelle hat der Dienststellenleiter durchzuführen (§ 71 Abs. 3 HPVG). Sofern die Dienststelle die Durchführung verweigert, räumt Abs. 3 Satz 2 dem Personalrat die Möglichkeit einer Klage beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht trifft eine die Dienststelle zum Vollzug verpflichtende Entscheidung.

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