Betreff: Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015
Bezug: Mein Rundschreiben vom 24. Januar 2014 - D 5 - 31007/6#2

Nachdem das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325) erneut geändert worden ist, wurde der Wortlaut im Bundesgesetzblatt in der Neufassung vom 27. Januar 2015 bekannt gemacht (BGBl. I S. 33).

Die zahlreichen Änderungen und teilweise grundlegenden Neuerungen machen eine Neufassung der Durchführungshinweise zur Elternzeit erforderlich.

Um eine einheitliche Anwendung des BEEG auf die Arbeitsverhältnisse der im Bundesdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden: Beschäftigte) sicherzustellen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachstehenden aktualisierten Hinweise. Die Neuregelungen knüpfen jeweils an das Geburtsdatum des Kindes bzw. den Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes mit dem Ziel seiner Adoption an, so dass in den kommenden Jahren unterschiedliche Rechtslagen zu beachten sind (siehe Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 1 BEEG).

Die vorliegende Neufassung des Rundschreibens gilt ausschließlich für ab dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder.

Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2015 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, sind die §§ 2 bis 22 BEEG und somit der Abschnitt 2 "Elternzeit" in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 3 BEEG lediglich einzelne Vorschriften, die für die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht relevant sind. Für diese Kinder bleibt weiterhin mein Bezugsrundschreiben vom 24. Januar 2014 maßgebend.

Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes oder Tarifvertrages beziehen sich im Folgenden auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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